Der Nechtsfreund.
Eine Zeitschrift ans dem Gebiete der Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwältcn Rösing, Schiffer und Schwarzenberg.
zweiter Jahrgang
JW AL Sonntag, den LT November. L8»r
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt worden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
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Zum Währschafts- und Hypotheken - Nechte in Knrheffen.
Vom RrchtSpraktikantcn Fr. Oetker zu Kassel.
VI.
Gegen den Wissen der Eigenthümer können Einträge in die General - Währschafts- und Hypotheken - Bücher nicht gemacht werden. Auf eine deßhalbige Protestation ist der einseitig Anrufende in den Weg Rechtens zu verweisen.
Geht man von dem Gesichtspunkte aus, daß die Währschafts- und Hypotheken-Büchcr zugleich glaubwürdige Nachweisungen über factischc Vorgänge abgeben sollen und daß der Zweck unseres WährschaftS- unb Hypothekenwcsens hauptsächlich darin bestehe, die Pfandgläubiger und neuen Erwerber von Grundstücken möglichst sicher jii stellen; so möchte man leicht zu der Annahme gelangen, daß auch auf einseitigen Anruf über angebliche Beschwerungen rc. Einträge in die erwähnten Bücher, wenigstens hinsichtlich des fac- tischen Hergangs, statthaft seien. Es würde dadurch den spätern Darleihern und neuen Erwerbern allerdings Gelegenheit gegeben, von deshalbigen Ansprüchen Kenntniß zu erhalten unb sich solcher Gestalt vor möglichem Scha- den zli sichern. Allein dieS dürfte auf der andern Seite doch zu weit führen. Abgesehen davon, daß der Eigenthümer oft nur durch weitläufige negatorische Klagen lind
Provokationen *) im Stande sein wurde, dergleichen Einträge wieder zu beseitigen, und daß eine solche Hemmung des Verkehrs mit Grundvermögen zum Vortheil künftiger Gläubiger und Erwerber nicht wohl beabsichtigt sein kann; abgesehen davon, folgt auch aus der Natur der Sache und der historischen Bedeutung des ganzen Instituts, daß Eintragungen und Aenderungen in den fraglichen Büchern nur mit Einwilligungen der Betheiligten Statt finden können, soweit nicht ausdrückliche Vorschriften davon eine 'Ausnahme zulassen. Das Blatt im Währschafts- und Hypotheken-Buche ist gleichsam eben so gut Eigenthum des Nominaten als das Grundstück selbst, worüber es Auskunft ertheilt. Es soll eine Nachweisung geben über die dinglichen Rechtsverhältnisse, worin das Grundeigcnthum des Inhabers steht; es bildet — wenn auch nicht die Gewere selbst (in objectiver, materieller Bedeutung) - doch gewissermaßen eine formelle Darstellung derselben, über den Rechtskreis, die Rechtsbeziehungen, wo- nn das Grundstück sich befindet. Das Eigenthumsverhält- Niß ist aber die Hauptbestehung. Darum darf — sowie ohne Genehmigung des Eigenthümers eine Schmälerung der Befugnisse selbst im Allgemeinen nicht eintreten kann — so
•) 3n der Sache Rothe rel. geg. von Apelt, 1836, sprach dar Ober - AppcllalionSgericht aus, daß Provocationen von Seiten des EigenthiimcrS eine» Grundstücks gegen Denjenigen statthaft feien , der sich eines Pfandrechte» berühme, da die im römischen Rechte gegen Servituten gegebene actio negatoria wider die Anmaßung eines ' Pfandrechts nicht Platz greife. Bergt. oben Nr. V. sowie die Nr. 7o.
S. 279 und 28V dieser Zeitschrift, auch Deciss. Cam, tom. I, dcc. 150.