Der Rechts freund.
Eine Zeitschrift ans -em Gebiete d er
Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Lwetter Jahrgang.
â AO. Mittwoch, den 8. November. 1837«
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 LGr.
Landtagsangelegenheiten.
Bemerkungen zu dem Entwurf des Gesetzes: „über die Auseinandersetzung der Lehns-, Meier- und anderer gutsherrlichen Verhältnisse; sowie die Ablösung der damit zusammenhängenden aus der Leibeigenschaft herrührenden Lasten, desgleichen über die Ablösung durch die Berechtigten und über die Rechtsverhältnisse der der . Ablösung unterworfenen Güter und Grundstücke."
(Fortsetzung.)
Wollte man, wie in diesem besondern Gesetzentwurf vorgeschlagen ist, nur den Pflichtigen die Befugniß der Ablösung gewähren, so liegt bei der geringen Zahl der Waldeigen- thümer, bei der zuuehmenden Consumction des Brennmaterials durch das Aufblühen von Fabriken und Gewerben, insbesondere durch den ausgedehnten Betrieb der Branntweinbrennereien, die Besorgnis; sehr nahe, daß eine wohlfeilere und sichere Holzversorgung durch die Aufhebung der Behol- zigüngsgerechtsame für die Zukunft unmöglich gemacht und die Preisbestimmung dieses nothwendigen Bedürfnisses der Willkühr weniger Monopolisten überlassen bleibt.
Nach dem Ausgeführten wird man sich nicht dafür entscheiden können, daß der §. 2 des gegenwärtigen Gesetzes die eigentlichen verbrieften Lehen- und Erbpachtgüter von der Befugniß abzulösen ausnimmt. Geht man von dem allgemeinen Gesichtspunkt aus, daß es einer richtigen staats- wirthschäftlichen Politik entspricht ein freies Grundeigenthum
zu schaffen, so kann man ebensowenig das getheilte Eigenthum, vermöge dessen dem Grundbesitzer das nutzbare Eigenthum erblich zusteht, einem dritten Mitberechtigten aber die die freie Disposition hemmenden Rechte des Obereigenthums vorbehalten sind, gut heißen, und es ist in der That kein haltbarer Grund vorhanden, um nicht auch hier die Ablösung gegen vollständige Entschädigung des Lehns- und Erb- leihcherrn zu gestatten.
Interessant MlyM Bestimmungen der §§. 7 und 8. Der Natur der Sache nach ist es unmöglich bei Leistungen, welche in Ansehung der Zeit, wo sie wiederkehren unbestimmt und zufällig sind, einen mathematisch richtigen Durchschnittsbetrag zu ermitteln. Die Motive des Gesetzes diese Schwierigkeit anerkennend haben daher die im §. 7 enthaltenen Bestimmungen., theils auf aus allgemeiner Erfahrung entnommene Vermuthungen, theils auf die Analogie anderer Gesetzgebungen, insbesondere der preußischen und hannöverischen, gegründet.
Es ist angenommen, daß das Menschenalter zu dreisig Jahren berechnet in einem Jahrhundert drei Vererbungsfälle eintreten werden, daß da, wo die Leistung nur für den Anfall des pflichtmäßigen Guts an eine Seitenlinie entrichtet werden muß, das Aussterben der besitzenden Linie in einem Jahrhundert einmal eintritt, daß bei Veräußerungsfällen da, wo die Disposition über das Gut unter Lebenden und auf den Todesfall völlig frei ist, bei einzelnen Häusern oder Grundstücken vier, dagegen bei geschlossenen Gütern nur drei Veräußerungsfälle eintreten werden, daß dagegen bei beschränkter Veräußerungsbesugniß die Zahl der Fälle je um einen geringer ist, daß wo die Leistung nach der wechselnden Person