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Der Neehtsfreund

GLne Zeitschrift aus dem Gebiete

der

Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Lweiter JatzrgLNg

â 89. Sonntag, den 5 November. 183V.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Ist die Beschlagnahme des Gehalts eines Staatsdieners wegen der seiner Familie schul­digen Alimente über den vierten Theil dessel­ben hinaus, rechtlich zulässig?

Zu den Mitteln, ein rechtskräftiges Erkenntniß gegen einen säumigen Schuldner zu vollstrecken, gehört auch die Beschlagnahme des Gehalts eines besoldeten Staatsdieners.

Nach römischem Rechte waren jedoch Gehalte der gericht­lichen Beschlagnahme so lange nicht unterworfen, als die rechtskräftig entschiedene Sache ans andere Weise zu voll­strecken möglich war. *)

Es ist daher als Regel anzunehmen, daß noch jetzt Be­soldungen einen, wenn auch nur hypothetisch, rechtlich zu­lässigen, Executionsgegenstand ausmachen, insofern nicht par- ticularrechtliche Bestimmungen im Wege stehen, welche aus politischen Gründen eine Einschränkung dieses Executions- mittcls haben eintreten lassen. Diese liegen aber einem Gesetz­geber allerdings sehr nahe, da es das Staatsinteresse erheischt, den Staatsdienern, die ihren standesmäßigen Unterhalt be­dingenden Mitteln zu sichern, und ihnen somit den Kampf mit Rahrungssorgen fern zu halten, welcher einen pflicht­mäßigen Ausübung ihrer Dienstfunctionen Eintrag thun würde.

Nachdem in Kurhessen die Beschlagnahme des Gehalts eines Staatsdieners wegen ausgeklagter Schulden früher auf ein Drittheil desselben beschränkt war, setzte die Verordnung

vom 6. Octbr. 1815 den mit Arrest zu bestrickenden Gehalts­theil auf ein Viertheil herab.

Das Staatsdienstgesetz vom 8. März 1831 hat es im §. 22. hierbei belassen, wornach die Besoldungen und Pen­sionen *) der Staatsdiener nicht über den vierten Theil zu Gunsten von Gläubigern in Beschlag genommen werden dürfen.

Sowohl nach dem Grund und Zweck, als nach den Wor­ten des Gesetzes hat solches die Natur eines Prohibitivgesetzes, wogegen selbst die Autonomie vergeblich ankämpfen würde, wie insbesondere aus der transitorischen Bestimmung des §. 3 der Verordnung vom 6. Novbr. 1815 ganz unzweifelhaft hervorgeht.

So umfassend und bestimmt die Vorschrift auch lautet, welche die Richtergewalt hinsichtlich der Beschlagnahme der Staatsdienergehalte in gewisse Schranken gewiesen hat, so ist dennoch vor Kurzem in der gerichtlichen Praxis ein Fall auf­getaucht, in welchem es sich mindestens als zweifelhaft dar­stellte, ob der Richter befugt sey, mehr als das Gehaltsvier- theil eines Staatsdieners wegen Schulden in Beschlag zu ' nehmen.

Der Fall ist von practischem Interesse, weil darin die oben aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Gehalt eines Staats­dieners wegen der seiner Familie schuldigen Alimente über den vierten Theil hinaus in Beschlag genommen werden könne, meines Wissens zuerst zu einer prozeßrechtlichen Erörte­rung und vor das Forum dreier Gerichte kam, von welchen

*) 1. .4 C. de executione rei judicata«.

) P«si«n« wem früher gar keinem Abzüge unterworfen.