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»zur zweiten Beschwerde aber die Behauptung, daß der Rechnungssteller, welcher zur Ausleihung von Kapitalien überhaupt befugt und verpflichtet war, dabei fahrlässig ge­handelt habe, in das Rechnungsverfahren, als welches nur eine Nachweisung über Einnahme und Ausgabe, so wie über etwaige Verwendungen zum Zwecke hat, nicht gehört, vielmehr mittelst einer besondern Klage geltenden machen seyn würde,«

»die Verurteilung in die Kosten voriger Instanz, aber nach §. 3 des Gesetzes vom 11. August 1832 statthaft, und eine Folge des Unterliegers des appellatischen Theils war,

»daß die versuchte Begründung der miterhobenen Nich­tigkeitsbeschwerde zugleich in der vorstehend zur Berufung angeführten Entscheidungsgründe ihre Erledigung findet, »und eben so wenig die angefochtenen Remissorialen als erschlichen betrachtet werden können, da dieselben auf den Grund der eingeforderten Acten erster Instanz er­theilt worden-«

»die angefochtenen Obergerichts-Remisorialen vom 30. Sep­tember 1835 lediglich bestätigt, mit Verurtheilung des appel- lantischen Vormunds in die Kosten dieser Instanz V. R. W. und wird dieser Bescheid rc. Cassel am 7. December 1836.

Kurfürstl. Oberappellationsgericht

(L. 8.) Duysing. ges. Strâppelmann.«

Damit ist denn die oben vertheidigte Theorie gegen die bisherige Praxis auch durch den Ausspruch des höchsten Ge­richtshofs als die richtige anerkannt worden.

________________ H. R.

Ueber Gemeinde - Angelegenheiten.

II.

Muß jetzt Jeder, welcher eine Heirath beabsichtigt, vor der Zulassung zum Ehe-Protokolle eine ErwerbS- fähigkeits - Bescheinigung beibringen ?

»Zur gerichtlichen Ehe-Anzeige sollen diejenigen »Mannspersonen, welche eine Heirath beabsichtigen, ohne »kündbar oder zufolge glaubhafter Nachweisung mit einem, »die Mittel zur Erhaltung ihrer künftigen Familie gewäh- »rendcm Vermögen, Dienste, Gewerbe oder Ackerbaue »versehen zu seyn, nicht eher zugelassen werden, alS bis »sie, neben den übrigen gesetzlichen Erfordernissen, eine »Bescheinigung des Stadtrathes und beziehungsweise des »Kreisamtes über ihre, zu jenem Zwecke genügende, Er- »werbsfähigkeit beigebracht haben«

und nach der Vorschrift des §. 36 Absatz a, der Gemeinde- Ordnung vorn* 23. October 1834 soll der Gemeinderath über die Aufnahme von Gemeinde-Angehörigen.....und über die zum Zwecke der Verheirathung zu bescheinigende Er­werbsfähigkeit berathen und beschließen.

Durch bie Fassung der letztgedachten Bestimmung na­mentlich durch die Worte: »zu bescheinigende Erwerbsfähig­keit,« sind Manche verleitet worden, zu behaupten, daß jetzt Jeder, welcher eine Heirath beabsichtige, vor der Zu­lassung zum Eheprotokolle eine solche Erwerbsfähigkeits-Be­scheinigung, selbst dann, beibringen müsse, wenn es auch kündbar sey , daß er die Mittel zur Ernährung einer Familie besitze.

Es ist jedoch diese Behauptung gewiß unrichtig, denn die Bestimmungen des §. 2 des oben erwähnten Staats- Ministerial-Ausschreibens, welche jene Behauptung geradezu widerlegen, sind durch die Gemeinde-Ordnung durchaus nicht aufgehoben worden,'indem der allegirte §. 63 dieses Gesetzes nur die Nothwendigkeit der Mitwirkung des Gemeinde- raths bei Ertheilung von Bescheinigungen über Erwerbs­fähigkeit ausspricht, und diese Vorschrsst nur da Anwendung finden kann, wo es einer solchen Bescheinigung nach Maas­gabe des mehrgedachten Ministerial-Ausschreiben vom 22. De­zember 1823 überhaupt bedarf.

------------* In gleichem Sinne hat das Obergericht zu Fulda am

Der §. 2 des in der Gesetz-Sammlung abgedruckten 24. Dezember 1836 auf eine Beschwerde des M. Barth Ausschreibens des Staatsministers vom 22. Dezember 1823 wider das dasige Landgericht entschieden.

enthält folgende Bestimmung: I. Schüßler.

Cassel, gedruckt Kei der Wittwe Estienrre.