Einzelbild herunterladen
 

Der Neehtsfreund.

Giue Zeitschrift ans -em Gebiete

d er

Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing,-Scheffer und Schwarzenberg.

â 88.

Lweiler Jahrgang

Mittwoch, den 1. November.

1837.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des 2n- und Auslandes abonnirt werde». Der Preis beträgt vierteljährlich 21 g®r.

Musi der Vormund die Kapitalien seines Curanden auf Eigenthum ausleihen und wann ist er dem letzter» im entgegengesetzten Falle zur Schadloshaltung verpflichtet?

Die Vormundschaft ist unstreitig eine der lästigsten Ver­pflichtungen, die der Staat seinen Bürgern auflegt; dagegen nimmt die Hülflosigkeit der Bevormundeten auch den Schutz des Staats im höchsten Grade in Anspruch.

Jene Bürde, welche Gewissenhaftigkeit, Thätigkeit, Fleiß und Einsicht von dem Vormunde in nicht gewöhnlichem Maaße fordert, sollte, eben weil sich seltenMenschen finden, welche alle diese Eigenschaften in sich vereinen und dabei Zeit und Vermögen genug haben, um sich dieser unentgeldlichen Vorsorge für andere ganz widmen zu können, nach Möglich­keit erleichtert werden; aber es tritt diese Rücksicht der fac- tischen und juristischen Unfähigkeit der Curanden zur eigenen Wahrung ihrer Angelegenheit dagegen verneinend in die Schranken. Je mehr die Verhältnisse auf beiden Seiten gegen einander abgewogen werden, desto schwieriger erscheint für die Gesetzgebung die richtige Lösung der Aufgabe, auf der einen Seite Härte zu vermeiden, welche die Wohlfahrt der Vormünder (von welcher sie so wenig, als jeder andere Staatsbürger schon nach der Bestimmung des Staats aus­geschlossen werden dürfen) untergraben, wohl gar vernickten müssen, und auf der andern Seite hülflose, der Gewalt einer fremden Obhut hingegebene Wesen und ihr Vermögen vor willkührlichen Eingriffen und dem Untergange sicher zu stellen.

Welche Gesetzgebung das meiste Glück bei den vielfachen

Versuchen, die schon in dieser Sichtung statt fanden, gemacht hat, bleibe hier unerörtert; das nur werde erwähnt, daß überall das . ganz natürliche Mitgefühl für die Schwäche und Unfähigkeit der Bevormundeten das Uebergewicht über die Rücksichten, die man dem Vormunde schuldig ist, davon­getragen hat. Daher unter andern die Beschränkung des Vormundes in der Veräußerung der unbeweglichen Güter der Curanden; daher der hypothekarische Verband, in welchen des Vormundes gesammtes Vermögen zur Sicherheit des Curan­den tritt; daher die verschiedenartigen Vorschriften für die Anlegung ihrer Capitalien und für die Verantwortlichkeit in dieser Beziehung.

Während nach römischem Rechte *) der Vormund nach beendigter Vormundschaft verlangen kann, daß der Curand alle von ihm ausgeliehenen Kapitalien übernehme oder zurück­weise, also dem Vormunde überlasse, wer seither bei den hessischen Gerichten (in Uebereinstimmung mit dem Marburger

) Vcrgl. Lex 16 D. de adm. ét perie. tut. etc. (26. 7) Cum qüaeritur judicio tutelae, quae nomina a tutore facte ag: noscere.pupillae debeat, Marcellus putavit: Si tutor pecu- niam pupilli mutuam dedisset et sub nomine stipulatus ei­let, posic dici: nomina Integra pupillo salva essed; deper« tita et male contracta ad tutorem; sed verius se putare, posse tutorem conditionem adoleicenti deferre, ut id quoA gessiiset tutor in contrahendis nominibus aut in totum ag- noecere , aut a toto recedere, ita ut perinde eiset, ae si tutor eibi negotium gessisset. Idem eeti etsi pupilli no­mine credidieset,