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Der Neetztsfreund.

Cine Zertschvift and -em Gebiete der Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigkrt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Lweiter Javrgrrng

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Sonntag, den 29. Oetober.

1831

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern 'des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Ueber die Nepartizion der Advokaten-Dtäten und Meilengelder^

(Schluß.)

Die, lediglich unerwachsenen Sachen behandelnde Vorschrift der H. 11 der Verordnung vom 17. November 1829 billigt dem auswärtigen Anwalt für jede Meile drei Groschen Reisegeld zu, bestimmt aber nicht, daß dieselben nur Einmal verlangt werden dürfen, und deshalb unter sämmt­liche Partheien zu vertheilen seyen.

Es fragt sich nun, aus welchen Gründen die erwähnte obergerichtliche Verfügung bezüglich der erwähnten Nepartizion gegeben worden. Da nun diese ©rünbe nur in einer aus- dehnenden Gesetzes-Erklärung, gesucht werden können, so fällt diese Frage-mit der weiteren zusammen, ob hier der Fall einer Analogie vorliege?

Vermöge der Analogie wird der zweifelhafte Fall eines Gesetzes nach dem Vorbild eines unzweifelhaften Falles des Gesetzes entschieden.

Die Verordnung von 1818 hat bezüglich der Nepartizion der Diäten keinen zweifelhaften Fall, und ist mithin von Ana­logie bei derselben keine Rede. Ist dann aber hinsichtlich der Meilengelder in der Verordnung vom 17. Nov. 1829 ein zweifelhafter Fall? und im bejahenden Falle, finden sich in diesem Gesetz Momente zu-dessen Entscheidung?

Beide Fragen sind zu verneinen. Der §. 11 der Ver­ordnung vom 17. Nov. 4829 bestimmt ganz klar, daß der Anwalt für jede Meile drei Groschen Reisegeld haben soll,

und da nicht gesagt ist, daß diese auf sämmtliche, Meilen gelder zahlende, Partheien vertheilt werden sollen, so bekommt er sie in jeder Sache ganz.

Aber auch angenommen, es sey hier ein Zweifel vor­handen, so konnte derselbe doch nur etwa darüber entstehen:

»Ob die in der Verordnung von 1829 eingeführten Meilengelder in jeder Sache ganz zu berechnen, oder auf sämmtliche Sachen zu vertheilen seyen.«

Hätte die gedachte Behörde diesen Zweifel erhoben, und so entschieden:

»So wie die nach der Verordnung vom 12. Juni 1818 dem Anwalt in erwachsenen Sachen gebührenden Diäten auf sämmtliche erwachsene Sachen vertheilt werden sollen, ebenso sollen auch die nach der Verordnung vom 17. Nov. 1829 dem Anwalt gebührenden Meilengelder unter sämmtliche unerwachsene Sachen vertheilt werden,« so hätte dies einigen Schein für sich gehabt.

Obgleich die Erörterung dieses letzteren Gegenstandes außer dem Plane dieser Abhandlung liegt, so können wir doch die Bemerkung nicht unterlassen, daß auch in diesem Fall, wegen mangelnder Gleichartigkeit der Fälle, und wegen der Unstatthaftigkeit: die Entscheidung etnes zweifelhaften Fulles aus andern Gründen, als den im Gesetz, worin jener Zweifel vorkommt, liegenden herzunehmen, eine analogische Ausdeh­nung der §. 10 der Verordnung vom 12. Juni 1818 auf dem §. 11 der Verordnung vom 17. Nov. 1829 unzulässig gewesen seyn würde.

Wenn aber schon diese Nepartizion der Meilengelder in erwachsenen Sachen unter sich nicht durch das Gesetz begründet