Der Nechtsfreund
Cine Zeitschrift aus dem Gebiete
der
Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Lwetter Jahrgang.
â 86»
Mittwoch, den 25 Oktober.
1831»
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
Rhapsodische Abhandlungen und Mittheilungen über praktische Materien des Civilrechts und Prozesses.
Vom Herrn Justizbeamten Z. Schüßler zu Rauschenberg.)
XXX.
Ueber die dOS.
(Mit einem Rechtsfalle.)
In den frühesten Zeiten war die s. g. Aussteuer von dem Brautschatze bei den Deutschen verschieden. Die Aussteuer war eine Beihülfe (Beisteuer) in die Ehe und bestand gewöhnlich in Wirthschaftsgütern, wahrend der Brautschatz immer ein Gut (Allodialgut oder eine Geldaus- lobung zum Gegenstände hatte.*) Das Eigenthum der Aussteuer ging, nach vollzogener Ehe, durch die Frau auf den Mann über und er behielt solches, auch wenn die Ehe durch den Tod der Frau getrennt wurde. Der Brau tsch atz erhielt seine Entstehung durch besondere Hausgesctze und Verträge, oder durch Observanz bei der Bildung der Lehns- und Güterverhältnisse des Adels, wonach die Frau von der Succession ausgeschlossen war und also auf andere Weise entschädigt werden mußte. **) Starb die Frau, so siel die
*) Puffendorf Observ. jur. univ. Tom I. obs. 206 §. 5. und 9.'
**) Biele Beispiele hiervon kommen schon im 12. und 1$. Jahrhunderte vor. S. Struben Nebenstunden V. 266.
Brautgabe manchmal an ihre nächsten Erben zurück, manchmal aber behielt sie der Mann eigenthümlich, je nachdem die einzelnen Statuten oder Verträge solches bestimmten.
Durch die Einführung des römischen Rechtes in Deutschland änderten sich diese Verhältnisse und die Aussteuer wird seitdem als Theil der dos behandelt, *) wie auch der Brautschatz nach den über die dos bestehenden Grundsätzen des römischen Rechts beurtheilt wird.
Eine hierbei in Betracht kommende, von den Rechtslehrern sowohl, als in der Praxis bestrittene, Frage ist nun die: ob die Tochter nach ihrer Verehelichung gegen ihrenVater aufConstituirung der dos klagen könne?
welche, mit Angabe einer Entscheidung des Ober-Appellations- gerichts, hier einer kurzen Erörterung unterworfen werden soll.
Nach der lex Julia und einem Rescripte von Severus und Antoninus ist der Vater zur Dotirung seiner Tochter verbunden. Die väterliche Gewalt wird als Fundament und die Bestreitung der Lasten der Ehe als Zweck dieser Detalionsfrist angegeben. Es kann daher gegen den Vater der Frau und in dem Falle, wenn derselbe verstorben rc. ist, gegen den Großvater, auch ohne das Vorhandenseyn eines deshalbigen Versprechens, mit der condictio ex lege ultima C. <le dotis promissione (5. 11), gegen denjenigen Dritten aber, welcher ein deshalbiges Versprechen gemacht hat, mit der actio ex stipulatu oder in factum geklagt werden.
*) Puffenlo.: 1. . I. 106.