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glichet der betreffenden Konfession errichtet werden können, wurde genchmigt und die Berathung- bis zum 10. §. fort­gesetzt.

Durch? die Beschlüsse der Versammlung wurde bestimmt, daß jede Beitragspflicht einer Gemeinde zu den Baukosten eines Schulhauses, welches sie in Folge des veränderten Schul- berbandes nicht mehr benutzt, aufgehoben,. das Einkommen der Lehrer hierdurch jedoch nicht geschmälert und ein sich erge­bender Ausfall aus der-Landesschul« und beziehungsweise der Staatskasse geleistet werden, (Zusatz §i 3) für mehrere un­passend erachtete Schulabgaben, als Schulgeld, Abgaben an Früchten, Brod> Fleisch, Lebensmitteln, Kostumgängen, Ge­bühren für Umfingen, Schulklibbern eine fixe Entschädigung an Geld oder Früchten. eintreten, (§. 3 der Proposition.) > die Ortsgemeinden (nicht die von der Staatsregièrung vor­geschlagenen Schulgemeinden) vorbehaltlich etwaiger ander­weiter auf einem speciellen Rechtstitel beruhender. Verpflich­tungen zu dem Bäu und der Unterhaltung-der Schulen bei­tragen, (§. 7) die Eltern aber für die-Beschaffung der Unter­richtsmittel sorgen sollen. (§. 8)

Auch wurden die Bestimmungen des §. 9 und 10 der Règièrungsproposstiön über die Pflicht der Eltern und der gesetzlichen Vertreter des Kindes, diese unterrichten zu lassen, sowie über, das schulpflichtige Alter genehnigt.

Der auf den Begriff der Schulgememde Bezug habende §. 7 wurde gestrichen und hie- Discusffon über die Me 2 und 31 ausgesetzt.

Bemerkungen zu dem Entwurf des Gesetzes:,über- die Auseinandersetzung der Lehns-, Meier- und. anderer guts­herrlichen Verhältnisse; sowie die. Ablösung der dânt zusammenhängenden- aus der Leibeigenschaft herrühren- den Lasten , desgleichen über die Ablösung durch die- Berechtigten und über die Rechtverhältnisse der der Ablösung unterworfenen ®ütev und Grundstücke."

(Fortsetzung.)

Besondere Vorschriften..

II Für die althessischen Landestheile.

§. 29t Die Bestiinmrmg des §. 8, Nr. 4, der Ver­ordnung vom 17. Juni 1828, wonach cs bei der Trennung der Hufengüter keiner besonderen Gestattung der Verwattungs- behörde bedürfen soll, wird in Rücksicht auf die zur Zeit der

Verkündigung« dieses Gesetzes noch in einem gutsherrlichen Verbände befindlichen Hufen- oder geschlossenen Güter und Grundstücke außer Kraft gefetzt, so daß die desfallsigen vor­hin geltend gewesenen Vorschriften wieder zur Anwendung kommen.

ir. Für dir Isenkurgischen Bezirke.

§. 30. Die für das Fürstenthum Hanau' hinsichtlich der Untheilbarkeit der geschlossenen Güter erlassene Verordnung vom 23. April 1748 erhält, auch in den Jsenburgischen Lan­destheilen gesetzliche Kraft..

III. Für die Grafschaft Schaumburg.

§; 31. Für die Grafschaft Schaumburg werden ohne Rücksicht auf die erfolgende Ablösung die Verhältnisse der dortigen Meiergüter und die deshalbigen- Vorschriften der Meierordnungen,,so weit sich dieselben nicht auf die mit der Ablösung wegsallende gutsherrliche Einwirkung'beziehen, auf­recht erhalten,, und sind namentlich in Rücksicht

auf die Unzulässigkeit der Vereinigung, mehrerer meier» stättischer Höfe und Besitzungen,, der. antichretischen Ver­pfändungen und der Verpachtungen,,

auf die obrigkeitlichen Consense zur Schiildenaufnahme und zu Veräußerungen,-und die Beaufsichtigung der Guts­besitzer,

auf die Erbfolge in diè Höfe rmd deren Wiederbesetzung, auf die. Abmeierung^ und die Entfernrmg untüchtiger Colonen,,

zur. Anwendung zu bringen..

§.. 32.. Das Recht zur Nachfolge (s. jedoch die §§. 33 bis 36) in das Meiergut ist nicht mehr auf diejenigen Ver­wandten beschränkt,, welche auf eine Aussteuer oder Abfindung aus. dem Hofe Anspruch machen können (Meierordnung von 1774,Art. II. §. 4), vielmehr sind zu derselben alle Ver­wandten des. letzten Besitzers berufen, jedoch unbeschadet der nach dem landesherrlichen Rescripte vom 17. December 1723 und dem Art. VI. §. 6 der Meierordnung von 1774 den Wittwen verstorbener Colonen zustehenden Befugniß.

§. 33. Unter, den Verwandten gelangen zur Nachfolge zunächst die Descendenten (Mchkommcn), in deren Erman­gelung, die vollbürtigen Geschwister und deren Nachkommen, sodann die halbbürtigen Geschwister und deren Nachkommen, und endlich die weitern Verwandten.

§. 34. In diesen verschiedenen Klassen der Verwandt­schaft gibt die Nähe des Grades den Vorzug, so daß von den Kindern die Enkel, von den Geschwistern die Geschwister-