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Der Neehtsfreund.

Cine Zeitschrift aus dem Gebiete der

Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Dbergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schw arzenberg.

LweLter Jahrgang

â 83. Sonntag, den IS October. 1837.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des Zn- und Auslandes abonmrt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Wie viel Gulden sind zum Vorbandenseyn der Appellationssumme erforderlich ?

oder

Wie viel Gulden sind in 50 Thaler hessischer Wäh­rung "Heut zu Tage enthalten ?

Diese Fragen jetzt noch aufgeworfen zu finden, muß mit Recht in Staunen setzen, um so mehr, als wohl in Per Zeit vom Jahre 1834 an hierüber Niemanden ein Zweifel mehr aüfgestoßen ist. Dennoch ist dieses Rechenerempel un­längst auf eine 2(rt gelöst, daß man unwillkührlich an das alte Sprichwort: »Juristen sind schlechte Rechner« erinnert werden würde, wenn nicht auch die hier in Rede stehende Entscheidung mit speciellen . gesetzlichen Bestimmungen in Wi­derspruch träte.

Die Philippine H. von H. klagte am 4. Januar 1834 bei dem Amte M. gegen den Ortsvorstand von R., auf Entschädigung wegen doppelter Verpfändung von Grund- stücken und beschränkt die Summe auf 90 fl. -mit den Ver- zugszinscn, wofür ein Anfangspunkt nicht angegeben war.

Nach verhandelten Sätzen und geschehenen Beweis- antretungen erkennt das Amt in M. die Verklagten schul­dig, die Klägerin bis zur Summe von 90 fl. zu ent­schädigen. â

Gegen dem, am 14. Juni 1836, eröffneten Bescheid wich von den Verklagten die Berufung angezeigt und bei demWcrgerHte in H. ausgeführt, worauf das Obcrgericht Eonrpulsorialen mit Inhibizion erließ.

Nachdem nun die Sache bis zum 6. September d. I. ruhig lag , wurden folgende Remissorialien erlassen:

Wird auf die Verhandlungen dieser Instanz in Erwägung, Paß in dem angefochtenen Bescheide die Verurtheilung der Appellanten nur bis zu dem Betrage von 90 fl. aus­gesprochen ist, und die vorgebrachten Beschwerden somit auch nicht zu einem höheren Werthe in Anschlag gebracht werden können; hiernach aber, da bei Berechnung der Appellationssumme 'zufolge des durch das Provinzial- Wochenblatt öffentlich bekannt gemachten St. M. Be­schluß vom 30. November 1825, 90 fl. gleich 50 Thlrn. zu setzen sind, die Erwachsenheit der Sache nicht an! genommen werden kann; die erhobene Berufung als unerwachsen zurückgewiesen un­ter Verurtheilung der Appellantin in die Kosten dieser In­stanz. V. R. W.

Und wird dies Erkenntniß nebst den Amtsacten dem Lustizamt M. zur Eröffnung und Vollziehung zugefertigt.

Gegeben H. den 6. September 1837.

Kurf. Obergericht, Civilsmat.

Wenn die drei Buchstaben! V. R. W. an einem Platze unrichtig angebracht sind, so ist dies unstreitig hier der Fall; denn vorerst mußte das Obergericht von vorn­herein vor Ertheilung des Cvmpulsorialrescripts schon prüfen, ob die AppeUationssumme vorhanden war oder nicht, um den Streittheilen nicht unnöthige Kosten zu veranlassen, (§. 28 der Verordnung vom 6. November 1834) sodann ist aber die Summe hinreichend vorhanden und es beruht das