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Der Nerhtsfreund.

Gitte Zeitschrift aus -em Gebiete der Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Lwetter Jahrgang.

â si* Sonutag, den 8. DcLober. 183^

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Praktisch e Bemerkungen über prozeßrechtliche Materien.

XII.

Ueber die Unstatthaftigkeit der s. g. Adhäsion im Unter­suchungs-Verfahren.

Zn einer 'früheren Periode des Kurhessischen strafrecht­lichen Verfahrens d. h. vor dem Organisations. Gesetze vom 29. Juni 1821 war es keine seltene Erscheinung, daß ter durch ein Verbrechen in seinem Rechtsbezirke Verletzte auch seine daraus entspringenden Cwil-Ansprüche in dem peinlichen Verfahren verfolgte, und der Ausspruch der Strafbchörde, sich auch über diese verbreitete. "Die damalige ganz eigene Straf­gerichts-Verfassung mochte feiest Verbindung des Civil- und Criminal - Prozesses, so verschieden auch ihre Naturen von jeher gewesen, begünstigen, alter Brauch wohl auch zur Auf­rechthaltung dieses Princips beitragen und diese Vereinigung zweier so durchaus heterogener Elemente durch die Rücksicht vertheidigt werden, daß der durch eine strafbare Handlung in feinen Vermögens- und sonstigen Civil-Rechten Beeinträch­tigte die möglichste Begünstigung verdiene, wenn es sich um Wiederherstellung derselben durch Ersatz des von dem Uebel­thäter ihm verursachten Schadens handele. Denn verkannt kann es wohl nicht werden, daß, selbst abgesehen von bedeu­tender Kosten-Ersparung, in dem peinlichen Verfahren Hurch solche Adhäsion vermöge der dort leichter zu Gebote stehenden, und schneller zum Ziele führenden, Beweismittel auch der civilrechtliche Anspruch schleuniger und bequemer ermittelt werden kann, als auf dem langsamen Wege des bürgerlichen

Prozeßverfahrens. Große Vorzüge, Gewinn an Zeit und Kosten, und weniger Schwierigkeit bietet unstreitig eine solche Adhäsion dar.

Aber dennoch darf man ihr nicht das Wort reden wenigstens nicht in Kurhessen wenn man Gesetz und Wissenschaft ehrt, und höhere Rücksichten der Gerechtigkeit nicht aus den Augen setzt.

Auch dem Verbrecher muß sein Recht werden, so ge­bietet es die Gerechtigkeit. Er hat immer noch als Mensch Anspruch auf gesetzliche Behandlung der gegen ihn sich erhebenden civilrechtlichen, wenngleich aus der Uebelthat hervortretenden, Forderungen; auch bei ihm dürfen in dieser Beziehung die Grundsätze des bürgerlichen Prozeßverfahrens nicht übergangen, ev darf seinem kompetenten Civilrichter nicht entzogen werden. Auch gegen ihn müssen, will man gerecht ihn behandeln, Civilrechte nur auf civilrechtlichem ordentlichen Wege geltend gemacht und ausgeführt werden unter den Formen und in dem Gange, wie die herrschende bürgerliche Prozeßordnung diese vorzeichnet. Es darf und kann ihm insbesondere nicht aufKosten des Rechts und zum Vortheil des Verletzten irgend ein Verthei- digungs- oder ein Gegenbeweismittel abgeschnitten, es darf dem Verletzten die Bcweisfü^mig nicht gegen die Ordnung des Civilprozesses ungebührlicW^eichtert werden, wie das gar leicht geschieht, wenn der schon durch die Einleitung bet Untersuchung gegen den Angesshuldigten eingenommene, und von andern Bcweisprincipien geleitete, mit den Formen deS bürgerlichen Prozeßverfahrens 'wohl auch nicht sehr vertraute, Criminalrichter einen Civil - Rechtsanspruch $ur Bearbeitung, Behandlung und Entscheidung erhält. Es darf ihm der