Der Neehtsfreund.
Gine Zeitschrift ans dem Gebiete
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Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Lwetter Jahrgang.
â so» Mittwoch, den 4. October. 1S3X
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abounirt worden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
Ein Ikechtsfall betreffend die Theilnahme israelitischer Staatsbürger am Gemeindegut.
Die Stadt Rotenburg besitzt eure Waldung in der Rotenburger Gemarkung, woraus die berechtigten Theilhaber jährlich eine gewisse Holzportion., als Nutzung erhalten, auch Laub und Streuzeug unter gewissen Voraussetzungen holen dürfen, desgleichen auch das Viehhuterecht in der Gemarkung.
Diese Waldnutzung und Hute erhielten und gebrauchten die eigentlichen Stadtbürger bisher mit Ausschluß der Beisitzer und Israeliten und Ausschluß aller Einwohner, welche jene Nutzungsrechte nicht gültig erworben hatten.
Es bestand dieser Zustand seit unvordenklicher Zeit.
Zur westphälischen Zeit hatten die Israeliten bekanntlich staatsbürgerlicheRechte.erlangt, in Folge deren sie anch in Rotenburg an den Gemcindenutzungen Theil nahmen.
Nach Beendigung der westphälischen Zeit fand sich desr halb der Magistrat zuRotenburg bewogen wider die dortige .Judenschaft wegen jener Theilnahme an der Nutzung des Stadtwaldes zu klagen, und die Canzlei zu Rotenburg entschied in der Appellationsinstanz amü. Juni 1836 zum Vortheil der klagenden und appellirenden Stadt, daß nach dem §. 10 pos. 5 des Gesetzes vom 14. Mai 1816 der Antheil der Judenschaft an solchen Nutzungen nur mittelst lästigen Titels mit Einwilligung aller Berechtigten erworben werden könne, und den Israeliten, deren Eigenschaftsich nach Vernichtung der Constitution geändert habe nur das Recht zustehe, das zurück zu fordern, was einzelne nach der
westphälischen Constitution vom 15. November 1807 völlige Staatsbürger.für die Erwerbung des Stadtbürgerrechts be- zahlr hätten, insofern es durch die erlangten Vortheile nicht ausgeglichen sey.
Die Judenschaft appellkrte an die Regierung, aber auch diese bestätigte am 1. März 1817 das frühere Erkenntniß, weil das Staatsbürgerrecht nach Wiedereinführung der hessischen Verfassung den Israeliten wieder entzogen sey, die neuere Verordnung vom 14. Mai 1816 auf die Vergan- geühèit nicht anwendbar sey, und verwiest wegen des hiernach gestatteten künftigen Erwerbs aber die Israeliten auf den Canzleibescheid.
Auch das Appellationsgericht hielt diese Gründe für entscheidend und bestätigte das Urtheil der beiden vorigen Instanzen in der Hauptsache, jedoch mit der Abänderung, daß den Israeliten das für den Erwerb des StadtbürgerrechtS gezahlte ohne Abzug zurückzuzahlen sey, da sie die genossenen Vorthsite als Stadtbürger während der westphälischen Zeit mit Recht genosten hätten.
Nach erfolgter Emancipation der Israeliten machte nun der Israelit M. Gr. zu Rotenburg neuerdings auf den Ge- miß solcher Nutzungen Anspruch, und die Regierung zu Cassel wieß durch den Beschluß vom 30. August 1834 den Stadtrath an den Beschwerdeführer an jenen Nutzungen Theil nehmen zu lassen.
Die Beschwerde des Stadtralhs hierüber an das Ministerium wurde am 17. März v. I. abgeschlagen.
Letzterer ist deshalb mit einer Klage wegen Störung