Der Neehtsfreund.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete der Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Lwettcr Jahrgang.
â ?9> Sonntag, den 1 Oetober. isai*
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
Ankündigung.
Die Herren Abonnenten auf den Hecht sfreund» deren Abonnement mit diesem Monat zu Ende geht, werden zur Verhütung der Unterbrechung einer regelmässigen Zusendung ersucht, das Abonnement für das künftige Quartal noch im Laufe dieses Monats zu erneuern. Neu zugehende Abonnenten können noch Exemplare von frühern Quartalen zu den gewöhnlichen Preis erhalten.
Der mit dem October wieder beginnende Landtag wird uns Gelegenheit geben, den Angelegenheiten desselben auch jetzt eine besondere Aufmerksamkeit zu widmen, indem wir nicht nur, wir früher einzelne Gesetzentwürfe beleuchten, sondern auch nach einen umfassenderen Plane die wichtigsten Verhandlungen in den Ständeversammlungen selbst, welche für den Beobachter unserer Staatsangelegenheiten von so bedeutenden Interesse und zum Verständniss der Gesetze selbst nicht selten von grosser Wichtigkeit sind, mittheilen werden.
Cassel, den 12. September 1837.
JDie Hedaction.
Einige Bemerkungen über die Vergütung von Anwaltsgebühren hinsichtlich mündlicher zu Protokoll gegebner Anträge.
(Schluß.)
Das Vorerwähnte wird zur Nachweisung der auf die Verschiedenheit der Streitobjecte sich gründenden Ungleichartigkeit der beiden angeführten Entscheidungen des»Oberappellationsgerichts in thatsächlicher Beziehung, sowie zur Widerlegung der Behauptung eines Widerspruches jener Entschei- dungen unter sich genügen.
Hiervon aber abgesehen, hat das Oberappellationsgericht auch in andern Entscheidungen, unter Berücksichtigung jenes Unterschieds, und zwar
1) gleich wie in der zuletzt gedachten Sache B. zur Sache H. g. B., auch in Sachen d. F. zur Sache X zu Melsungen, Klägers und Interventen, gegen S. zu Cassel, Verklagten und I. zu Bettenhausen, Intervenienten, wegen Schuld, nun Sttcichcns von Gebühren, durch Decret vom 8. October v. I. dahin sich ausgesprochen, daß in Sachen, deren Streitobject nicht wenigstens 50 Thlr. werth sey, die Anwälte wegen ihrer Mühewaltung keine weiteren Gebühren irgend einer Art, als für jeden Termin 6 gGr. berechnen könnten, ingleichem daß durch die, eine schriftliche Intervention in einer solchen s. g. Bagatellsache zur Erklärung mit« theilende Verfügung und deshalbige Ansetzung eines Termins, der Prozeß noch keineswegs als schriftlich behandelt anzusehen und der Mangel eines, den Werth von 50 Thlrn. mindestens