Der NeeHtsfreund
Girre Zeitschrift ans -em Gebiete
der
Berfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Lweiter Jahrgang.
â 78. Mittwoch, den 27. September. 1837.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des Zn- und Auslandes abonnirt werden.
Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
Ankündigung.
Die Herren Abonnenten auf den Itechtsfreund, deren Abonnement mit diesem Monat zu Ende geht, werden zur Verhütung der Unterbrechung einer regelmässigen Zusendung ersucht, das Abonnement für das künftige Quartal noch im Laufe dieses Monats zu erneuern. Neu zugehende Abonnenten können noch Exemplare von frühern Quartalen zu den gewöhnlichen Preis erhalten.
Der mit dem October wieder beginnende Landtag wird uns Gelegenheit geben, den Angelegenheiten desselben auch jetzt eine besondere Aufmerksamkeit zu widmen, indem wir nicht nur, wir früher einzelne Gesetzentwürfe beleuchten, sondern auch nach einen umfassenderen Plane die wichtigsten Verhand- 'ungen in den Ständeversammlungen selbst, welche für den Beobachter unserer Staatsangelegenheiten von so bedeutenden Interesse und zum Verständniss der Gesetze selbst nicht selten von grosser Wichtigkeit •ind, mittheilen werden.
Cassel, den 12. September 1837.
Die Redaction.
Zum Währschafts- und Hypotheken - Rechte in Knrhessen.
(Vom Rechtspraktikanten Fr. Oetker zu Cassel.)
V.
Bei Veräußerungs-Verträgen über Grundvermögen geht das Eigenthum schon durch die bloße gerichtliche Bestätigung, aber auch erst mit dieser, über. Derselbe Moment entscheidet für die Entstehung des dinglichen Rechts bei vertragsmäßiger Bestellung von Servituten, Reallasten u. s. w., ohne daß die Eintragung in daS General-Buch dabei von Erheblichkeit wäre.
Durch die Contracten-Ordnung von 1832 ist in Hessen das Institut der gerichtlichen Auflassung in seiner vollen Reinheit nicht eingeführt worden. Wir haben keine eigentliche Investitur, keine Einverleibung (Jntabulation, Jnro- tulation, Anschrenung, Jngrossation rc. *) wie sie z. B. daS östreichische Gesetzbuch **) vorschreibt. Unsere Währschafts. und Hypotheken-Protokolle sind keine wahre Saal- oder Lager- Bücher, in welchen die Eigenthumsübergänge rc. durch bloße
*1 Vergl. Maurenbrecher Lehrbuch des gemeinen deutschen Recht« Bd. 1. §. 200.
") S. §§. 321, 431 — 446. und 481.