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Der Nechtsfreunk

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

der

Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Zweiter Jahrgang

â 47 Sonntag, den 24. September. 1837.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- tmd Auslandes.aboanirt werden.

Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Ankündigung.

Die Herren Abonnenten auf den Hechtsfreund, deren Abonnement mit diesem Monat zu Ende geht, werden zur Verhütung der Unterbrechung einer regel­mässigen Zusendung ersucht, das Abonnement für das künftige Quartal noch im Laufe dieses Monats zu erneuern. Neu zugehende Abonnenten können noch Exemplare von frühern Quartalen zu den ge­wöhnlichen Preis erhalten.

Der mit dem October wieder beginnende Land­tag wird uns Gelegenheit geben, den Angelegenheiten desselben auch jetzt eine besondere Aufmerksamkeit zu widmen, indem wir nicht nur, wir früher ein­zelne Gesetzentwürfe beleuchten, sondern auch nach einen umfassenderen Plane die wichtigsten Verhand­lungen in den Ständeversammlungen selbst, welche' Tür den Beobachter unserer Staatsangelegenheiten von 80 bedeutenden Interesse und zum Verständniss der Gesetze selbst nicht selten von grosser Wichtigkeit sind, mittheilen werden.

Cassel, den 12. September 1837.

Bie lle(ladion.

Praktische Bemerkungen über prozeßrechtliche Materien.

XI.

Die Provocation ex lege diffamari ist nach der Kur« Hessischen Praxis ein subsidiäres Rechtsmittel.

Es ist fast die einstimmige Anficht der ältern Rechts« lehrer mW Prozessualisten, und auch viele neuere treten bei, daß die obenbezeichnete Provocation als außerordentliches Hülfsmittel nur dann gebraucht werden könne, wenn dem Provocanten weder eine Klage noch ein sonstiges rechtliches Mittel zur Geltendmachung seines Rechts zuständig sey. Es ist bekannt, daß diese Meinung fast allein auf Lex. 16. pr. D. de min: (IV. 4) sich stützt, wo Ulpian daè dem Minder-jährigen zuständige außerordentliche Hülfsmittel der Restitution so lange ausgeschlossen wissen will, als demselben noch durch ein ordentliches Mittel geholfen werden kann.

Mit Recht läßt sich aber bezweifeln, daß positive Vor« schristen des ganz verschiedenartigen Rechtsinstituts der Resti- tutionen, und noch dazu einer ganz speciellen und besondern Art derselben, in das Gebiet der Provokationen hinübergezo­gen werden dürfen; es ist eine solche analoge Ausdehnung augenscheinlich gegen alle Regeln juristischer Auslegungskunst, ganz gegen alle logische Ordnung. Neuere Schriftsteller, wie Martin im Lehrb. d. g. d. Proc. §. 244. Note v. Gensler in dem Commentar zu Martin's Prozeßlehrb. §. 244 246. S. 83, 87. Nr. 2. haben daher auch jene ältere Theorie