Der NecHts freund.
Gine Zeitschrift ans -em Gebiete
Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und-Schwarzenberg.
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Mittwoch, den 20. September.
1837.
Auf diese wöchentlich Zweimal erscheinende Zeitschrift kann beiallen Postämtern des. In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgtwiertclsährUch 21 gSr.
Bemerkungen über das Gesetz vom so. Octbr. 1834, über die Abtretung zu öffentlichen Zwek- ken, insbesondere über den Massstab der für die Abtretung zu leistenden Entschädigung und derer» Ermitteluyg.
s (Schluß.)
Die von den Jmploraten hiergegen weiter ergriffene Oberberufung endlich hatte das nachstehende Erkenntniß . in höchster Instanz zur Folge,
daß Kurfürstlich Hessische - Oberappèllationsgericht zu Cassel ertheilt in Sachen des Garkochs Heinrich Sohl und dessen -Ehefrau zu Cassel, Appellanten gegen den Stadtrath zu Cassel, Apstellaten, wegen Abschätzung eines Hauses-behufs dessen Abtretung nachstehendes..Decket:
In Erwägung,
daß zufolge der Verfügung im §. 32 der Vers. Urk. und der zur näheren Bestimmung ' derselben im Gesetz vom 30. Octbr. 1834 gegebenen Vorschriften, demjenigen welcher, gesetzlich zu einer Abtretung zu öffentlichen Zwecken genöthigt wird, v o l l e Entschädigung rücksi'cht- lich des Werthes des inAnspruch genommenen Gegenstandes zu sgewähren ist, und daher soviel der Umfang dieser Entschädigung bei dem in Frage stehenden abzu- tretenden Wvhnhause betrifft, dieselbe nicht nur den Bauwerth und denjenigen Werth zu umfassen hat, welcher sich aus dessen Lage und Ertragsfähigkeit insonderheit
unter Mitberücksichtigung eines Geschäftsbetriebes zu welchem dasselbe- hiernach - geeignet ist, ergibt, sondern auch auf diejenige Erhöhung dieses Werthes mit zu erstrecken ist, welche sich daraus, daß in dem befragten Hause ein solcher Geschäftsbetrieb bisher wirklich statt gefunden hat, ergibt,
ohne daß.-jedochbei dieser Werthbestimmung auf den Verlust, welcher die Appellanten etwa in Folge der Verlegung ihres Gewerbes in ein anderes Lokal erleiden
- mochten,-noch auf den Gewinn, welcher für einen dritten Erwerber des fraglichen Haufes durch den gleichzeitigen Eintritt in das von jenem geführte Geschäft entspringen - könnte, Rücksicht zu nehmen ist, da beide Rücksichten als mit den abzutretenden Gegenstände außer rechtlicher Verbindung stehend, bei der nur dieses Gegenstandes wegen zu leistenden Entschädigung nicht in Betracht gezogen werden' können,
und demzufolge,' da mit Ausnahme der Sachverständigen Wagner S. und Gastwirth Schw. die übri- gen Sachverständigen sich zur gehörigen Würdigung dieser Rücksicht außer Stand erklärt. Die beiden genannten aber dieselbe bei ihrer Begutachtung auf eine Weise haben eintreten lassen, die nicht'ersehen läßt, ob dabei von ihnen die richtigen Grundsätze und mit welcher Folgerung beobachtet worden sind, durch anderweite, nach Maßgabe der vorstehenden Entscheidungsgründe zu bewirkende Vernehmung der Sachverständigen Wagner S. und Gastwirth Schw. eine genauere Angabe derselben über den wahren Werth des abzutre-