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Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

der

Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von.den Obergerichts-Anwälten Rösing, Sch effer und Schw arzenberg.

Lweiter Jahrgang.

â VL.

Sonntag, den L7. September.

1837.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden.

Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Bemerkungen über das Gesetz vom 30. Octbr. 1834, über die Abtretung zu öffentlichen Zwek- ken, insbesondere über den Maßstab der für die Abtretung zu leistenden Entschädigung und bereit Ermittelung.

ir- (Fortsetzung.)

Die beiden andern Sachverständigen stellten dagegen nach vorgenommener Besichtigung der -einzelnen Wohnungen die Micthrente nach Abzug von 12 Thlr. jährlich für muthmaß- liche Reparaturen und 4 Thlr. für die Abgaben auf 322 Thlr., demnach das nach dieser Rente berechnete Entschädigungs- capital auf 8030 Thlr. fest. Sie motivirten diese Abschäz- zung dadurch, daß es den Sohlschen Eheleutm schwer werden würde, zum Betrieb ihres Geschäfts ein so geräumiges' und in einer so frequenten Straße gelegenes Logis für 100 Thlr. zu erhalten, und daß die übrigen Wohnungen sämmtlich wür- den theuerer haben vermiethet werden können, wenn sich nicht das Gerücht von dem Abbruch des fraglichen Hauses ver­breitet-hätte. Schließlich stellten sie dem Gericht selbst noch anheim, ob nicht mit Rücksicht auf die durch die Abtretung veranlaßte Störung den hierdurch verursachten bedeutenden Schaden, wegen der Schwierigkeit eine andere Wohnung zu finden, das hierbei zu übernehmende Risico und der Kosten der neuen Einrichtung einer andern Wohnung den Jmplo- raten nach Billigkeit eine weitere Entschädigung von 500 Thlr. zugesprochen werden müsse.

Das Stadtgericht ertheilte hierauf folgenden Endsbcscheid: in Erwägung,

daß, was die anseiten des Imploranten wider die Gut­achten vorgebrachten Einwendungen betrifft, die Beur­theilung der vorliegenden Frage hauptsächlich Kenntniß der Casselschen Sach- und Ortsverhältnisse voraussetzt, diese aber bei den Sachverständigen Schw. und S. we­gen deren Eigenschaft als Einwohner der hiesigen Stadt als vorhanden unterstellt werden muß, und das Gegen­theil davon aus dem Gutachten derselben sich nicht ent­nehmen ;läßt,

die Einwendungen unter II. A. mithin keine Beach­tung verdient, cdie unter I. gemachten allgemeinen Aus- stellungen sodann durch die früheren Erkenntnisse als beseitigt erscheinen,

und dies ebenwohl hinsichtlich der unter II. B. I, 2. a. b. erhobenen der Fall ist, insonderheit im Be­scheide vom 6. v. M. bereits ausgesprochen wird, daß die bei der Preisbestimmung in Betracht kommenden Umstände und Verhältnisse, lediglich als wissenschaftliche beziehungsweise Erfahrungsgründe sich darstellen, durch welche die Sachverständigen bei der Begutachtung sich bestimmen zu lassen haben,

daß weniger nicht der Einwand unter II. B. 2. c. da ein Irrthum in der Berechnung der Sachverstän­digen weder bestimmt behauptet, noch näher dargelegt sich findet, zur Begutachtung nicht geeignet ist,

dagegen die unter II. B. 3. aufgestellte Rüge schon darum als begründet einzusehen ist, weil der unter c.