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Der Nechtsfrennd

Wine Zeitschrift ans -em Gebiete

der

Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffe.r und Schw arzevberg.

zweiter Jahrgang

â 14

Mittwoch, den 13. September.

1831.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Bemerkungen über das Gesetz vom ao. Octbr. 1834, über die Abtretung zu öffentlichen Zwek- ken, insbesondere über den Maßstab der für die Abtretung zu leistenden Entschädigung und deren Ermittelung.

(Fortsetzung^)

Der §. 7 nämlich redet von dem Fall, daß nur Bestand- theile eines Vermögensgegenstandes in Anspruch genommen werden, der Abtretende jedoch, das Uebrigbleibende nicht wohl benutzen sann , und gesteht letzterem unter gewissen weiteren Bestimmungen die Befugniß zu, anch das Uebrigbleibende gegen Entschädigung abzutreten, oder den Ersatz der Kosten zu verlangen, welche die wegen zweckmäßiger Benlltzung des Uebrigbleibenden zu treffende neue Einrichtung echeischt.

Als Motiv dieser Bestimmung ist von der Staatsregie­rung ausdrücklich auf die nach der Verfassung zu gewährende volle Entschädigung Bezug genommen.

Auch wird.man in dem §. 6 des Gesetzes, welcher die nähern Grundzüge des einzuleitenden Verfahrens enthält, keine genügende Veranlassung finden können, um von dem in der Verfassung ausgesprochenen Grundsatz abzuweichen, denn dieser Paragraph erwähnt nur beiläufig, daß durch Sachkundige der Werth des in Anspruch genommenen Gegenstandes, mit Berücksichtigung der darauf haftenden Lasten und der Nuz- zungs- oder sonstigen Rechte ausgemittelt und festgestellt wer­den soll, enthält aber keine disponirendc Bestimmung, welche ts untersagte, ein besonderes Interesse, welches als nothwen­

dige Folge der Abtretung sich darstellt, besonders geltend zu machen, und zu begründen.

Daß aber bei der Abtretung eines Hauses sich außer der Aufopferung der Sache selbst noch manche besondere Ver­luste denken lassen, welche eine unvermeidliche Folge der Ab­tretung sind, wird jedem einleuchten.

Dahin gehört z. B. die durch die bevorstehende Abtre­tung 'herbeigefilhrte Unterbrechung der Miethe, das Stocken eines vom Eigenthümer des abzutretenden Grundstückes be­triebenen Geschäfts, welches durch den Besitz eines Hauses bedingt wird, die durch Beziehung einer andern Wohnung entstehenden Kosten des Umzugs und der nothwendigen neuen Einrichtung.

Die Verluste dieser Art können unter Umständen sehr bedeutend seyn, und es ist nicht einzusehen, wie man bei anerkannter verfassungsmäßiger Verbindlichkeit zur vollen Ent­schädigung dem Abtretenden zumuthen will, solche selbst zu tragen.

Freilich läßt es sich gar nicht verkennen, daß die Erör­terung und Erwägung solche speciellen Rücksichten das Amt der Sachverständigen ungemein erschwert, und die Grundlage der bisher üblichen Abschätzung von Gebäuden, der welche» fast allein der gemeine Kaufwerth des Grund und Bodens, so wie der Bauwerth des Gebäudes berücksichtiget wurde, gänzlich verrückt. Eine solche Erwägung kann jedoch auf den Rechtspunkt selbst keinen Einfluß üben, sondern sie be­weiset nur die Nothwendigkeit, speciellere Vorschn'ften, als sich in dem Gesetz vorsinden, Behufs der Ermittelung einer vollständigen Entschädigung zu ertheilen.