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Gutachten der technischen Behörde die Abtretung für unnöthig erklärt hätte. *)
So würde z. B. in dem oben erwähnten Fall, wenn lediglich zum Zweck der Verschönerung einer Stadt die Abtretung eines Grundstücks erzwungen werden sollte, Jeder den Schutz der Gerichte gegt ein solches willkürliches Einschreiten anrufen können.
Die Befugniß, die zwangsweise Abtretung von Grundstücken zu begehren, welche, nach der Verordnung vom 24. Decbr. 1819 nur. bei neuen Straßen - und Brückenanlagen statt fand, ist durch das neuere Gesetz bedeutend erweitert, indem der h./I. desselben die in dieser Beziehung geltenden Bestimmungen auch auf die Einrichtung und«Veränderung von Ortsstraßen in den Städten und die. dazu nöthige N" B a u p l ä tz e ausdehnt..
Auch diese Bestimmung ist nicht klar. Da nicht schlechthin von Straßen und von der Gewinnung von Bauplätzen überhaupt die Rede ist, so kann wohl gefragt werden, ob die Hinzufügung des Worts Orts vor Straßen eine beschränkende Bedeutung hat und vielleicht nur die Landstraßen und Landwege begreifen soll, welche durch einen Ort führen und der öffentlichen Verwaltung des Staats unterliegen.
Zn dem von der. Staatsregierung der Ständeversammlung vorgelegten ursprünglichen Gesetzentwurf hatte der hier in . Frage seyende Punkt im §. 1. folgende Fassung erhalten:
»Das Eigenthum und sonstige Rechte können vom.
S t a a t in Anspruch genommen. werden,
1) -c.
2) rc.
3) Zur Anlegung neuer und zur Erweiterung oder Veränderung der vorhandenen Landstraßen, Landwege und Straßen in einem Orte zu Beschaffung der deshalb nöthigen Bauplätze, so wie zur Gewinnung der zum Pflaster- und Wegebau erforderlichen Steine.«
Motivirt wurde ■ diese gesetzliche Bestimmung von der Staatsregierung dadurch, »daß die wachsende Bevölkerung und der zunehmende Verkehr, die Erweiterung und bessere Einrichtung der Wohnplätze in dem Maße, als das Bedürfniß dazu treibe, so wie die Erleichterung der Communi- cationen mit nahen und fernen Gegenden durch zweckmäßig
*) D^ser l^te Fall gehört um so mehr hierher als die Ständever- sammlung, um keinen Zweifel übrig zu lassen, daß nach dem Gutachten stete .verfahren werden müsse, den.Antrag eines Mitglieds genehmigt hatte, statt der vom Ziechtspflegeausschuß gewählten Worte zu fetzen „auf den. Grund eines von der technischen Behörde auszu- stellenden Gutachtens" (s Landtags-Aerh. DiSc. vom 8. September 1834 Bd. IV. Nr. 63. S. io.
angelegte Landstraßen und Landwege erheische« (s. Landtags- Verh. 1833. Bd. 11. S. 165.)
In dem Bericht des Rechtspflege - Ausschusses über den vorgelegten Gesetzentwurf (s. Ländtags-Vèrh. von 1834. Anl. 260.) macht jener darauf aufmerksam, daß die dem §. 1. aufgestellten Grundsätze theils nur auf den allgemeinen Satz hinführen, daß das Privateigenthum zu öffentlichen Zwecken aufgeopfert werden könne, ohne diese genauer zu bestimmen, zu begränzen und die dahin gehörigen Fälle zu' normiren, theils aber auf die bestehenden Gesetze sich beziehen, ohne jedoch eine vollständige Hinweisung auf die jetzt schon bestehenden zu geben. Der Ausschuß zieht es deshalb vor, auf das Materielle nicht einzugehn, sich vielmehr mit der allgemeinen Hinweisung auf die Gesetze zu begnügen, fügt nur die neue Bestimmung hinzu, um welche es dermalen zu thun ist, und schlägt folgende Fassung vor: »Eine Abtretung siu- det in den durch die Gesetze bestimmten Fällen,. wobei jedoch die vom Straßenbau, bisher geltenden gesetzlichen Vorschriften auf Landwege- und Straßenbau in den Städten; so wie auf Gewinnung der dazu nöthigen Bauplätze ausgedehnt werden, unter folgenden Formen statt:«
In der am 8. Septbr. 1834 in der Ständeversammlung stattgehabten Diskussion über den .Gesetzentwurf (s. Landtags- Verh. 1834.. Bd. IV. Nr. 68.) gaben sich in Betreff der zu wählenden Fassung verschiedene Ansichten kund.
Man hielt es für bedenklich, die Nothwendigkeit der Abtretung zum Zweck einer Straßenveränderung-nach Maßgabe des Regierungsvorschlags auf die Straßen in den Städten auszudehnen- andererseits (m. s. die Aeußerung des Dep. Hahn) wurde behauptet, daß die vom. Rechtspflege-Ausschuß vorgeschlagene Fassung »nur auf Land-' und Heerstraßen, und solche Anlagen, welche die Wohlfahrt des Landes beträfen, zu beziehen seyn.«
Ohne daß der Auslegung des Ausschußberichtes in dieser Beziehung widersprochen wäre, (namentlich erfolgte ein solcher Widerspruch nicht von Seiten des Berichterstatters des Ausschusses) wurde die vom Präsidium gestellte Frage »ob die vom Ausschuß vnrgcschlagene Bestimmung an die Stelle des §. 1. der Regierungsproposition treten soll« , bejahet.
Es scheint hiernach, daß dem Wort »Ortsstraßen« allerdings die angedeutete engere Bedeutung beigelegt werden muß.
Alis dem Bericht des Ausschusses geht unverkennbar die Absicht hervor, sich an das gesetzlich- schon Bestehende zu halten und Aenderungen desselben nur auf das Nothwendige zu beschränken. Die in der vom Ausschuß vorgeschlägenen Fassung gewählten Worte »Landwege und Straße-n- bau in den Städten«,, sowie die dieser Ansicht entspre-