Der Rechts freund.
Gitte Zeitschrift ans -em Gebiete der Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Weiter Jahrgang.
â 73* Sonntag, den LV September. 1837«
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Zum Währschasts- und Hypotheken - Rechte in Kurheffen.
(Bom Rechtèpraktikanten Fr. Oetker zu Cassel.)
IV.
(Schluß.)
Auch das Ober-Appellationsgericht ertheilte am 5. Juli 1833 auf die in Verbindung mit der Nichtigkeitsbeschwerde eingeführte Oberberufung folgendes zurückweisende Decret:
In Erwägung, .....
daß zwar die Behauptung der Appellantin; daß ihr ein Wohnungs- und Gebrauchsrecht an den fraglichen Jn- mobilien zustche, an sich als Einrede gegen den auf Räumung der Grundstücke gerichteten Klaganspruch statthaft sein würde *),
daß indessen im vorliegenden Falle Appellantin selbst nicht in Abrede stellt, daß ihr die erwähnten dinglichen Rechte durch Vertrag ohne gerichtliche Bestätigung eingeräumt worden seien, eine solche Bestellung aber zufolge der Contracten-Ordnung von 1732. §. 1. und 4,
•) Zur Begründung einer deßhalbigen Klage oder Einrede ist also die Behauptung, daß der Vertrag, wodurch Servituten rc. bestellt, auch gerichtlich bestätigt worden, nicht nothwendig erforderlich; vielmehr genügt die bloße Angabe der vertragsmäßigen Einräumung. Daß diese Einräumung alsdann auch gültig d h. mit erfolgter gerichtlicher Bestätigung geschehen, ist nöthigen Falles Gegenstand des Beweis-Verfahrens.
welche bei Uebertragung von diuglichen Rechten an Grundstücken ohne Unterschied die gerichtliche Bestätigung der Alienationsbriefe verlangt, (womit auch der bisherige Gerichtsgebrauch *) nicht im Widerspruch steht) ungültig ist: werden die vom Prokurator Dr. B. gebetenen Appellationsprozesse, gleich dem, der unerfindlichen Nichtigkeiten halber gethanen Suchen, abgeschlagen.
Bemerkungen über das Gesetz vom so. Qetbr. L8S4, über die Abtretung zu öffentlichen Zwek- ken, insbesondere über den Maßstab der für die Abtretung zu leistenden Entschädigung und deren Ermittelung.
Wohl nicht mit Unrecht hat man manchen unserer Gesetze vorgcworfen, daß es denselben an der erforderlichen Klarheit, Präcision und Kürze gebricht, und sie trotz ihres wortreichen Inhalts bei der Anwendung lückenhaft erscheinen.
Auch das Gesetz über die Abtretungen zu öffentlichen Zwecken ist von Mängeln dieser Art nicht ganz frei zu sprechen.
t) Es war auch auf eine, in den gedruckten OberappellationS-Decisio- nen sich darlegende, Praxis Bezug genommen und in dieser Beziehung unter Ändert, auf Tom, in. dec. CXXXIV. verwiesen worden.