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würfen bei weitem umfassendere Vorschriften enthielt, und solchen erst später auf ausdrücklichen Befehl eine beschränktere Fassung gegeben worden ist *)
Indessen sprechen doch auch sehr erhebliche Gründe für die gegentheilige Ansicht.
Schon der Zweck der Contracten-Ordnung (s. ob. Nr. I.) muß zu einer solchen umfassendern Auslegung resp. Anwendung führen. Ubi eadem ratio, ibi eadem legis dispo- sitio. Es macht aber offenbar im Wesentlichen keinen Unterschied, ob Jemand auf ein mit Grundzinsen oder andern Reallasten und dinglichen Rechten behaftetes Grundstück Geld darleiht, oder ob er sich ein bereits anderweit verpfändetetes zur Sicherheit einlegen läßt: in beiden Fällen ist die Belastung gewöhnlich nicht äußerlich wahrnehmbar, in beiden Fällen kann er gleichmäßig hintergangen und betrogen werden. Daß aber in der Contracten-Ordnung zunächst nur von Kauf- und Tausch-, von Donations- und andern Ali enati o ns -Briefen die Rede ist, scheint um so weniger von besonderer Erheblichkeit zu sein, als daselbst an mehreren Stellen offenbar nur beispielsweise und nicht mit Anwendung eines generellen Ausdrucks geredet wird. So finden sich z. B. im §. 1. nur »Kauf- oder Tauschhandlungen« aufgeführt, .und doch wird
deutschen Privatr. §. 148. und im Arch. f. civ. Pr. Bd. 18. N. VH. ©. 179. 187; Maurenbrecher Lehrbuch des heutigen gemeinen deutschen Rechts. Bd. 1. §. 242. und die Not. c. daselbst Angeführten. Das preußische Landrecht unterschied Anfangs zwischen solchen Grundgerechtigkeiten, die eine in die Sinne fallende Anlage erfordern oder nicht, und ließ nur die letzlern eintragen, um rücksichtlich Dritter das Recht zu erhalten. Vergl. Th. I. Kit. 22. §. 16 — 24. Der Anhang aber stellt es §. 58 wieder in das Belieben der Betheiligten, dergleichen Eintragungen nachzusuchen oder nicht, und soll deren Unterlassung in keinem Falle den Verlust des wirklich bestehenden Realrechts begründen.
♦) Im ersten, bei den General - Acten des Obergerichts zu Cassel befindlichen, Entwürfe vom Jahr 1829 heißt die hier cinschlagcnde Stelle so:
„daß .... so viel die unter unsern Untergerichten oder auch dem Magistrat in den Städten saßhaften Bürger, Bauern und Unterthanen, welche in personalibus daselbst ihre erste Instanz haben, betrifft, alle und jede Contracte in unsern Landen obrigkeitlich confirmiret, wie nicht weniger alle von jetzt gedachten Personen zu errichtende Testamente, Codicille, Fideicommiffe, Ehepacten, Schenkungen von Todeswegen und dergleichen der Obrigkeit infinuiret" rc.
Durch Gehcimenrathz = Beschluß vom 2. Juli 1731 wurde aber „nöthig gefunden, daß dieses Project bei der Regierung nochmalen durchgangen und in verschiedenen Punkten deutlicher gemacht auch der Punkt wegen derer Testamente und anderer letzten Willensordnungen ... in etwas zu limiriren" rc,
man nicht bezweifeln, daß auch bei Schenkungen und andern Veräußerungsverträgen über Jnmobilien die dort gegebenen Vorschriften Anwendung finden müssen. Der Concipient der Verordnung hat augenscheinlich nur immer die hauptsächlichsten und am häufigsten vorkommenden Acte im Auge gehabt und sich daher oftmals nicht so umfassend ausgedrückt, als er dies nach dem ausgesprochenem Zwecke des Gesetzes hätte thun müssen. Vieles fällt auch vielleicht der damaligen Terminologie oder einer individuellen Redeweise zur Last, während auf der andern Seite in §. 7, wo freilich zunächst nur von der Competenz des bestätigenden Gerichts die Rede ist, sich mehr allgemein die dinglichen Verhältnisse und solche, »woraus nur eine Personal-Action fließet«, gegenüber gestellt finden. *)
Man könnte hierbei freilich noch einwenden, daß auch bei Verpfändungen von Jnmobilien die gerichtliche Bestätigung ja nicht absolut nothwendig sei, sondern daß dadurch nur parate Execution und ein Vorzugsrecht vor allen nicht- confirmirten, vertragsmäßigen Pfandschaften gegeben werde. Allein eines Theils dürfte diese Ansicht — was die Special- Pfänder anbetrifft — selbst noch ziemlich problematisch sein (s. hierüber unten), und andern Theils waren die Gläubiger dadurch auch genügend gesichert, mithin die Zwecke der Verordnung in soweit schon erreicht.
Welcher Ansicht man aber auch theoretisch den Vorzug geben mag: in der Praxis hat die letztere den Vorzug gefunden, wozu folgender Rechtsfall als Beleg:
Der Kürschnermeister L. zu Cassel klagt beim dasigen Landgerichte gegen Marie R. in der wilhelmshöher Allee auf Räumung eines von ihm durch Zuschlagsbescheid vom 31. Mai 1831 erworbenen Hauses nebst Garten, indem die Verklagte dasselbe ohne allen Rechtsgrund besitze und doch dessen Ueber- gabe verweigere.
Die Verklagte nimmt neben anderweiter Rechtsvertheidk- gung ein WohnungS- und Nutzungsrecht hinsichtlich der gedachten Grundstücke in Anspruch, und begründet dies, nachdem ihr durch Vorbescheid vom 22. Juli 1832 eine gehörige Ausführung der Einrede, bei Meldung der Enthörung aufgegeben ist, näher dahin, daß ihr von dem Vorgänger des Klägers, dem Justus F., im Jahr 1827 die lebenslängliche Wohnung im Hause und der Nießbrauch des Gartens für ihre Person zugestanden sei, und Kläger diese Einräumung
*) Vergl. Kulenkamp neue Sammlung re. Bd. 1. S. 314. b. c. und S. 315. §, IV.