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Der Neehtssreund

Gine Jeitschvift aus dem Gebiete

der Verfassung , Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Lwetter Jahrgang-

â VL. Mittwoch, den G. September. L837

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Ist Krankheit ein Restitutionsgrund gegen Versäumung im Prozeß?

In einem Rechtsfalle.

(Schluß.)

Der Entscheidungsgrund des Obergerichts, 'daß die Resti­tution gegen den Bescheid vorgebracht worden, und daß des­halb der Rechtsnachtheil nicht dadurch beseitigt würde, stößt gegen allgemeine Rechtsprincipien und gegen die Verordnung vom 16. Septbr. 1811 an.

Letztere schreibt im §. 12 vor, daß Rcstitutionsgesuche blos nach ertheiltem Endscrkenntnisse mit Beziehung auf die­ses geltend gemacht werden. Das Gesuch in concreto konnte sonach blos gegen jenen Contumacialbrscheid und mit Bezie­hung auf diesen vorgebracht werden, weil erst durch diesen das Gesuch bedingt war. Es versteht sich von selbst und bedarf wahrlich keines Scharfsinn's, um einzusehen, daß im Restitutionsgesuche gegen den Contumacialbescheid auch zu­gleich das Gesuch um Wiedereinsetzung gegen den Ablauf des Termins und gegen die versäumende Handlung lag, weil ja zugleich gebeten wurde, einen andern Schwörungstermin anzusetzen. Und wenn die Restitution gegen jenen Be­scheid ertheilt wird, dann wird derselbe als nicht existent be­trachtet, somit also auch der Rechtsnachtheil, welchen er nach sich zog. Hiergegen stoßen auch nicht die Bestimmungen des § 10 des Gesetzes vom 16. Septbr. 1834 an, weil hier von

der Zeit blos die Rede ist, innerhalb welcher gegen den Ab­lauf einer Frist oder Termin Restitution nachgefucht wird, ohnedies auch selbst, hiervon abgesehen, von obigen Anfüh­rungen eine Modisication nicht gemacht werden kann, weil immerhin die Tendenz des Restitutionsgefuchs die war, den Rechtsnachtheil, der durch Nichteinhaltung des Termins her­beigeführt wird, aus dem Wege zu räumen, zu bewirken, daß ein anderer Schwörungstermin angefetzt werde.

G.

Zum Währschafts- und Hypotheken - Rechte in Kurhessen.

(Vom Rechtspraktikanten Fr. Oetker zu Cassel.)

IV.

Zur Bestellung von Servituten durch Vertrag unter Lebenden ist gerichtliche Bestätigung erforderlich.

Die Contracten-Ordnung vom 9. Januar 1732 bestimmt in den §§. l. und 4, daß »die über unbewegliche ... Güter, Zehnden und jura realia fürgehenden Kauf- oder Taufch- Handlungen ... der Obrigkeit, worunter die zu veräußernden Stücke gelegen, angezeigt... und die darüber sprechenden instrumenta von derselben schriftlich aufgefetzt und ausgefer- tigt« werden, und daß »ohne obrigkeitliche« Consirmation ...