Der Neehtssreund
Gine Jeitschvift aus dem Gebiete
der Verfassung , Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Lwetter Jahrgang-
â VL. Mittwoch, den G. September. L837
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
Ist Krankheit ein Restitutionsgrund gegen Versäumung im Prozeß?
In einem Rechtsfalle.
(Schluß.)
Der Entscheidungsgrund des Obergerichts, 'daß die Restitution gegen den Bescheid vorgebracht worden, und daß deshalb der Rechtsnachtheil nicht dadurch beseitigt würde, stößt gegen allgemeine Rechtsprincipien und gegen die Verordnung vom 16. Septbr. 1811 an.
Letztere schreibt im §. 12 vor, daß Rcstitutionsgesuche blos nach ertheiltem Endscrkenntnisse mit Beziehung auf dieses geltend gemacht werden. Das Gesuch in concreto konnte sonach blos gegen jenen Contumacialbrscheid und mit Beziehung auf diesen vorgebracht werden, weil erst durch diesen das Gesuch bedingt war. — Es versteht sich von selbst und bedarf wahrlich keines Scharfsinn's, um einzusehen, daß im Restitutionsgesuche gegen den Contumacialbescheid auch zugleich das Gesuch um Wiedereinsetzung gegen den Ablauf des Termins und gegen die versäumende Handlung lag, weil ja zugleich gebeten wurde, einen andern Schwörungstermin anzusetzen. — Und wenn die Restitution gegen jenen Bescheid ertheilt wird, dann wird derselbe als nicht existent betrachtet, somit also auch der Rechtsnachtheil, welchen er nach sich zog. Hiergegen stoßen auch nicht die Bestimmungen des §• 10 des Gesetzes vom 16. Septbr. 1834 an, weil hier von
der Zeit blos die Rede ist, innerhalb welcher gegen den Ablauf einer Frist oder Termin Restitution nachgefucht wird, ohnedies auch selbst, hiervon abgesehen, von obigen Anführungen eine Modisication nicht gemacht werden kann, weil immerhin die Tendenz des Restitutionsgefuchs die war, den Rechtsnachtheil, der durch Nichteinhaltung des Termins herbeigeführt wird, aus dem Wege zu räumen, zu bewirken, daß ein anderer Schwörungstermin angefetzt werde. —
G.
Zum Währschafts- und Hypotheken - Rechte in Kurhessen.
(Vom Rechtspraktikanten Fr. Oetker zu Cassel.)
IV.
Zur Bestellung von Servituten durch Vertrag unter Lebenden ist gerichtliche Bestätigung erforderlich.
Die Contracten-Ordnung vom 9. Januar 1732 bestimmt in den §§. l. und 4, daß »die über unbewegliche ... Güter, Zehnden und jura realia fürgehenden Kauf- oder Taufch- Handlungen ... der Obrigkeit, worunter die zu veräußernden Stücke gelegen, angezeigt... und die darüber sprechenden instrumenta von derselben schriftlich aufgefetzt und ausgefer- tigt« werden, und daß »ohne obrigkeitliche« Consirmation ...