Der Neehtsfrennd.
Mine Zeitschrift ans -em Gebiete
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Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwältm Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Lwetter Jahrgang
â V1
Sonntag, den 3 September.
183t
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt worden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
Praktische Bemerkungert über prozeßrechtliche
Materien.
X
Einige Worte über den §. 29 der Vollziehungs-Verordnung vom 6. November 1834, betreffend die Vollziehung des Prozeßgesetzes vom 16. September 1834.
Der Zweifel und Auslegungen, welche das Prozeßgesetz vom 16. September 1834 und die dessen Vollziehung be- zielende Verordnung vom 6. November 1834 schon während ihres kurzen Daseins herporgerufen haben, sind so viele geworden, daß einer Seits es schwer hält, ihnen überall mit der nöthigen Aufmerksamkeit zu folgen, anderer Seits aber auch Belege für einen höhern Werth des Gesetzes darin nicht .gefunden werden können. Schlimm steht es um die Praxis und das formelle und materielle Recht der Partheien, wenn ein Gesetz so viele Blößen zeigt, daß der juristische, oft auf Abwege gerathende, Verstand in scharfsinnigen Deutungen Jahre lang, ja Menschenalter hindurch sich ergehen kann, ehe nur ein fester Boden gewonnen wird, ein fester Gerichts- gcbrauch sich bildet, der dann am Ende das Gesetz kaum noch erkennen läßt. Es ist an sich schon im höchsten Grade gefährlich, den alten Rechtsboden zu verlassen und neue theoretische Schöpfungen zur Anwendung zu bringen, welche in der Ausführung die Probe noch nicht gemacht haben; gleich gefährlich in der Jurisprudenz wie in der Medizin und jeder
mehr oder weniger auf Erfahrung beruhenden Wissenschaft. Aber wenn das Neue gar so verschiedenartigen Auslegungen und Anwendungen Raum gibt, daß selbst die höhern Gerichte in ihren Meinungen wechseln, und Folianten nöthig sind, um die widersprechendsten Experimente zu verkünden und zu commentiren, dann ist zum mindesten die Generation, welche solcher schwankenlosen Deutungssucht verfallt, zu beklagen. Da können nur einigermaßen die damit verknüpften Nachtheile gemindert werden, wenn man die Aussprüche der höhern Gerichte und insbesondere die Praxis des höchsten Gerichtshofs möglichst schnell zur Kenntniß des juristischen Publikums bringt. Möchte es doch dem Ober-Appellations- gerichte gefallen, so wie überhaupt seine wichtigern Entscheidungen, so insbesondere diejenigen, welche Bestimmungen des gedachten Prozeßgesetzes berühren, in gedrängter Kürze schnell zu veröffentlichen ober wenigstens den Anwälten die Ausfertigung denselben nicht zu erschweren!
Mancher Paragraph dieser neuen Prozeß-Gesetzgebung ist in diesen Blättern schon besprochen, manche Entscheidung mitgetheilt worden; es steht zu wünschen, daß damit zum allgemeinen Besten eifrig fortgefahren werde. —
Hier eine Entscheidung des Obergerichts zu C. über die Bedeutung des obenbezeichneten §. 29 der Vollziehungs-Verordnung vom 6. November 1834 in einem Rechtsfalle. —
Der Vormund der K....' schcn Kinder hatte gegen den Einwohner C.... zwei Forderungen, die erste aus einem Darlehne, die andere aus einer Abrechnung, bei dem Justizamte zu V .... eiitgeklagt; der ihm über den Klag- grund der ersten Forderung auferlegte Beweis war aber,