Der Neehtsfreund.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete
der
Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Schefferund Schwarzenberg.
Lweiter Jahrgang.
â V«. Mittwoch, den 30* August. 183V
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Jeitschrist kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
Zum Währschafts - und Hypotheken - Rechte in Kurhessen.
(Vom Rechtspraktikanten Oetker zu Cassel.)
(Schluß.)
Das Dbergericht remittirte jedoch auf die vom Imploranten ergriffene Berufung unter Aufhebung des Stadtgerichts- bescheids die Sache dahin:
daß dem Anträge des Appellanten gemäß die vom Appel- laten hinterlegten 500 Thlr. zur Tilgung des herrma- nischen Vormunds-Recesses mit zu verwenden seien, und zwar aus folgenden Entscheidungsgründen:
-daß Appellat zur Zurückbehaltung des hinterlegten Restes vom Kaufgelde, wegen der auf des Appellanten Vermögen haftenden gesetzlichen Hypotheken *) nur in sofern berechtigt sein würde, als auf den Grund dieser Hypotheken von Seite der Betheiligten die Entwährung des erkauften Hauses bevorstände **);
daß jedoch dies daraus, daß dem Appellanten nach des Appellaten Anführen aus beiden Curatelen Receffe gezogen worden, an und für sich so wenig folgt, als letzterer einer erfolgten Androhung der Entwährung oder mich nur eines Umstandes, woraus die Absicht der Be- theiligten zur Geltendmachung desfallsiger Ansprüche zu entnähmm wäre, erwähnt hat;
daß, bei hiernach nicht begründetem Zurückbehaltüngsrechte des Appellaten, dem Suchen des Appellanten, wie solches anfänglich vorgebracht worden, um so mehr zu fügen steht, als durch die verlangte Verwendung der Gelder das Haus von der stillschweigenden Hypothek thcilweise befreit würde, rc.
Und auch das Ober-Appellationsgericht beließ es hierbei, indem es durch Dekret vom 3. Januar 1824
»aus den vom Appellanten nicht widerlegten Entscheidungsgründen des Obergerichts und da ohnehin aus einer Generalhypothek und mithin auch aus einer gesetzlichen *) gegen den dritten Besitzer, welcher einer solchen Hypothek unterworfene Grundstücke bona fide es justo
Hiernach scheint man in Uebereinstimmung mit der Ansicht einiger Praktiker auch hinsichtlich der Kuratel über die Abwesenden ein gesetzliches Pfandrecht angenommen zu haben. Vergl. Thibaut System Bd. 2. §. 643, Not. e. und die dort Angeführten. Diese Ansicht läßt sich jedoch theoretisch in keiner Weise rechtfertigen. S. von Wening-Jugenheim Lehrbuch Bd. 1. §. 168. Not. v.
Vergl. Zeitschr. f. R. und Gesetzgebung in Kurhessen. Heft 1. S. 227. fgg.
*) Von testamentarischen General-Hypotheken wird man, da die Verhältnisse und Ausiegungègründc hier völlig dieselben sind, ein Gleiches behaupten müssen, und selbst bei gesetzlichen und testamentarischen Special- Hypotheken dürfte nach Obigem zur Gestat
tung der .hypothekarischen Klage gegen den dritten bona fide et jujto titulo Besitzenden, kein genügender Grund vorhanden sein.