Der Neehtsfreund
Eine Zeitschrift ans -em Gebiete der Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
% Wit rr Jahrgang
â «s SonttLag, den 27 August. L8:r7
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Zum Währfchafts - und Hypotheken - Rechte in Knrhefsen.
(Vom Rechtèpraktikanteu Oetker zu Cassel.)
(Fortsetzung.)
Zu diesem Zwecke iuib namentlich zum Behufe der Interpretation der einzelnen Bestimmungen ziehe ich denn aus der obigen Zusammenstellung noch folgendes Resultat:
Der Grund und der Zweck der Contracten-Ordnung, so wie dber Ädrigen Vorschriften — die ratio legis — ist Sicherstellung des Grundbesitzes und der Gläubiger und Förderung des allgemeinen Kredits. *) Als Grundlage der 'vorgeschriebenen gerichtlichen Bestätigung muß das alte Institut der Gewere betrachtet werden, und hinsichtlich der vertragsmäßigen Pfandschaften ist das Princip der Specialität vorherrschend, während in Betreff der stillschweigenden im Allgemeinen das römische Recht zur Anwendung kommt, sofern nicht die einzelnen Verordnungen abweichende Bestimmungen enthalten. Diese abweichenden Vorschriften erscheinen jedoch mehr als Erweiterungen, als Ausbau der Grundlage der Contraeten-
*) Bergl. ins Besondere den Eingang zur Contratten - Ordnung und zur Verordnung vom 16. Mai 1786, sowie die Verordnung vom 'â Juli 1789. §. 1. und das Rcgicrungè - Kommunikat vom -7. Septbr. 1804.
Ordnung , um die dadurch beabsichtigten Zwecke zu rea- lifiren, denn als Einzwängungen und Abänderungen des römischen Rechts. Daraus folgt für die Interpretation, daß sie zwar im Allgemeinen einer strikten Erklärung unterliegen müssen, daß aber auch die Auslegung nach dem Grunde hinzutreten muß, und daß demnach die neueren Bestimmungen immer in soweit zur Anwendung zu bringen sind, als eben jener Grund, als die zu beseitigenden Uebelstände reichen, und der Wertausdruck dies zuläßt.
II.
Nach §. 4 der Verordnung vom 28. Juli 1789 findet gegen solche dritte Besitzer von pfandrechtlich verhafteten Grundstücken, welche dieselben bona Ude et Justo titulo an sich gebracht haben, nur vermöge eines gerichtlich bestätigten Special - Unterpfandes die actio hypothecaria Statt. Weder gesetzliche noch testamentarische Pfänder machen dabei eine Ausnahme.
Der vorbemerkte §. 4 lautet vollständig so:
Da eS dem Sinn und Zweck der Eontracten-Ordnung vom Jahr 1732 gemäß ist, daß Grundstücke, die Jemand vermittelst eines gerichtlichen Instruments dann fide an sich bringt, von Demjenigen, welchem sie gerichtlich, aber nur generaliter verpfändet sind, nicht in Anspruch genommen werden können, und noch weniger eine Privat-Hypothek den Gläubiger berechtigt, diese