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§. L und H.^daß zur Abwendung von Inkonvenienzen und zur Sicherstellung der Kreditoren und des allgemeinen Kredits »das Vorzugsrecht der onerum realium, gleich . dem Arzt- und 'Liedlohn -auf die zwei letzten Jahre eingeschränkt sein,« und daß »bei den gerichtlichen Konfirmationen der elterlichen Ansatzbricfe oder geschwisterlichen Theilungen. daS einem Erben • zugefallene Abstndungsquantum jedesmal in das Hypothekenprotokoll eingetragen werden ,soll;« und an die Verordnung vom 6. Juli 1770 schloß sich sodann die viel- bestrittene Vorschrift des §. 4.. der Verordnung vom 28. Juli 1789:
»daß gegen dritte Besitzer, welche Sachen bona fide et justo titulo an sich gebracht haben, nur -vermöge eines ordnungsmäßig constituirten Special-Unterpfandes actio hypothecaria Statt findet.«
Von den übrigen das Währschafts- -und Hypothekenwesen betreffenden Bestimmungen *) ist vornehmlich noch des Negierungs-Ausschreibens vom 23. Juni 1803 und, des Negie- rungs-Rescripts vom 28. Mai 1804 ") zu erwähnen, wodurch bestimmt wird, daß auch »stillschweigende Pfandschaften« eingetragen werden können und sollen, und. daß letzteres namentlich bei denen zu bewirken ist, »welche dem Gerichte von Amtswegen bekannt werden« ***), sowie endlich des Reg. Resc. vom 21. März 1805 und der Verordnung vom 17. Juni 1828 §. 6, wornach Eigenthumövorbehalte, namentlich wegen rückständiger Kaufgelder, und diese selbst in den Hypothekenbüchern von Amtswegen angemerkt werden sollen.
Es leuchtet von selbst ein, daß durch die angeführten Vorschriften bedeutende Abweichungen vom römischen Rechte hinsichtlich der Anfangs berührten Materien herbeigeführt worden sind, und daß man viel geändert und gebeffert und gethan hat, um den Forderungen neuerer, regerer Zeiten und Verhältnisse zu entsprechen. Es erhellet aber auch, daß man keine Lehre aus einem Gusse, keine umfassende, abgerundete,
*) S. die Zusammenstellung Hei Kulenkamp, -neue Sammlung der ältern kurhessischen Geseke rc. Bd. I. S. 313, fgg,
*♦) Landes-Ordnungen Bd. Vlll. S. 203.
—) Bergt. auch Reg. Conim, vom 27. September 1804, in dm Landes - Ordnungen. Bd. VM. S, 203.
einem bestimmten Prinzip folgende, alles Fremdartige aus- scheidende Verordnung hingestellt hat; sondern daß man sich eben — abgesehen von der gerichtlichen Auflassung und Bestätigung bei Spezigl-Hypotheken — - mit -einzelnen Bestim- . mutigen und Modifikationen begnügte, und daß darum noch viel zu thun -übrig bleibt, wofern den'Anforderungen der Gegenwart und dem in §. 6. Nr. 10 des Landtags - Abschieds vom 9. März 1831 erwähnten Wunsche genügt werben soll.
Indessen kann hier nicht beabsichtiget werden, durch Auf- zählung einer Reihe von Uebelständen*). eine nur beiläufig angedeutete Ansicht des Weitern zu begründen oder gar Vor- schläge^u machen, wie dem Uebel zu begegnen,, wie etwas Besseres hinzustellen sei. Ich -überlassedies, »nie billig ,-einem reiferen Alter, einer reicheren Erfahrung. Mir liegt zunächst nur daran, durch Beleuchtung einzelner Punkte, einige.nicht unbedeutende Zweifel hinsichtlich des jetzt bestehenden Rechts nach Kräften zu beseitigen und durch Mittheilung darauf bezüglicher Entscheidungen der - oberen Gerichte eine gleichmäßige Rechtssprechung zu befördern. Aus diesem Gesichtspunkte bitte ich die nächstfolgenden Aufsätze zu beurtheilen.
•---Si quül novisti rectius istis,
Candidus imperti, si non, bis utere mecum'
, (Schluß folgt.)
') Nur auf einè erlaube ich mir hier aufmerksam zu wachen, nöm- lich am die Hemmungen des Verkehrs, welche , nicht selten durch du GcneM - Pfänder bei Vormundschaften entstehen. Es ist.schon an sich etwas Widersinniges, wegen der kleinsten, oft nur wenige Thaler betragenden, Vormundschaft, das gapzc Vermögen des Vormundes, der noch ohnehin zur Uebernahme der Verwaltung meistens gezwungen werden kann, mit einer hemmenden Last zu belegen. Trifft sichs aber noch obendrein, daß wegen.der Verwaltung Streit entsteht,und die Entlastung erst hurch langwierige Prozesse erzwungen werden muß, oder daß gar .die Pflegebefohlenen vor ertheilter Decharge in die weite Welt gegangen sind, daß der eine, wie dies auch /chon vorgekommen ist, in England, der zweite in Ostindien, der dritte in Amerika und der vierte, Gott weiß wo, f^ aufhält: dann geht nicht selten ein halbes Jahrhundert darüber h"'- ehe der Vormund einer, sein ganzes Vermögen beschwerenden, Last enthoben werden kann, die gleich Anfangs durch Stellung einer kleinen Baar - Kauzion oder durch ein angemessenes Spezialpft^ ohne alle Fährlichkeit hätte vermieden werben können
Cassel, gedruckt bei der Wittwe Estienne.