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Rechtsverhältnisse versucht. Ins Besondere wurde hinsichtlich der Hypotheken- an Grundstücken bestimmt, daß":
»die Schuld-, Bürg- und Pfandverschreibungen eben sowohl als die Kauf- und Tauschbriefe von der Obrigkeit worunter die Pfande gelegen, gemacht und corrvbonrt werden,«
und. bfc£
solle Recognitiones, Schuld'- oder Pfändverschrei- rbungm, so nicht von der Obrigkeit loci rei sitae >..... gestellt oder wenigstens confirmirt..... rweder paratam executionem nach sich führen noch ^m concuFsu denen ordnungsmäßige« instrumentis rgleichgeßeül____sondern denselben nachgesetzet werde« »sollen,« E» 7.11.)-
sowie daß die Gerichte bei allen Eigenchumsveränderunge« und Verpfändungen von Grundstücken dem Erwerber, beziehungsweise Gläubiger auf den Grund der anzulezenden Wäht- schafts- und Hvvothckenbücher zu eröffnen haben:
rob die Stücke bereits . ... anderwäns .... verpnra-
^det oder sonst afficiret seien.« (§. 16.)
Die bedeutmden Abweichungen dieser Bestimmungen vom römischen Rechte und die Wirkungen derselben hinsichtlich der Sicherstellung. der . Gläubiger leuchten von selbst ein. Zn- dessm war hierdurch das Uebel noch nicht gehoben— Denn da sich diese Bestimmungen nur auf rSchuldverschrci- bunzerr,«, mithin nur auf Konventional-Pfänder beziehen, so waren die Darleiher und Käufer - oder - sonstigM^rwerber vor den Ansprüchen der gesetzlichen PfandgläumM, zumal wenn sie pnvilegjrt waren noch immer nicht gesichert,*) wäh
*) Es ist m der That kaum zu begreifen, wir man Jahrhundert? lang die romischrechtlicheu Legal-Hypotheken, namentlich die generellen, und die Pfandprivilegien beibehalten konnte, da sie doch größten Theils nicht einmal einer konsequenten Rechtsbildung, sondern nur gewissen Lokal-Rucksichten, nur Launen und lächerlichen Galanterien einzelner Kaiser ihr Dasein verdanken, und farmt nur als Auswüchse und Verunstaltungen des klassischen Rechts dastehen. Man vergleiche z. B. die albernen Beweggründe irr lex. 12. Cod. gut potiores in pignore (VIII, 18.) — Wohl nicht zu hart scheint es zu "sein, wenn man die ■ stillschweigenden Pfandrechte und die Pfand-Privilegien mitunter als „gesetzliche Ungerechtigkeiten" bezeichnet hat, und das s. g. Separationsrechr der Pfandgläubiger aus den Zesten früherer Eigenthümer entspricht wenigstens dem Leben, wenn auch nicht den Gefttzen. Jeden Falles dürfte es daher in sofern eben kein Lob verdienen, wenn man neuerdings in Hannover das G^en- theil gesetzlich bestimmt hat, statt die alte Praxis gegen die neuere in Schutz zu nehmen. Vergl. Hagemann» praktische Erörterungen Bd. VIII. Abth. 2. und Archiv f. civil. Prax. Bd. XIV. Rr. VI Auch Wächter — daselbst Nr. XV. S. 344. — hält „die Pfand- privilegien für «ne große Schattenseite unseres positiven Rechts:" —
rend doch gerade die f: g. stillschweigenden Pfandschasteu diejenigen sind, welche am wenigsten zur Kenntniß des Publikums gelangen. Daher hob zunächst die Prozeß-Ordnung vom 5. Sept. 1745. §. 41. das Privilegium der Ehefrauen »ratione dotis et iHatorum« rücksichtlich Derjenigen, welche vor der Jllation »bona fide auf' sichern Hypotheken Geld Herzeschossen« auf. Hieran schloß sich sodann die Verordnung vom 6. Juli 1770, indem sie §. 15 allgemein bestimmte:
"Bei der Kontrakten -Ordnung vom Jahr 1^32 ist dies Lis em der Absicht ganz zuwiderlaufendes Gebrechen .... wahrzunehmen gewesen, daß, wenn ein Schuldner seinem Gläubiger nebst- der Special-Hypothek auch noch.... eine General-Hypothek constituiret, dieses also angesehen worden, daß nachgebens Alles, was der Schuldner- erwerbe, sogleich zur General - Hypothek mirgthöre, dahingegen Dasjenige, so er dagegen veräußere, hypothècae nexa a sperrt bleibe; weniger nicht.... daß sich Hervorthut, daß andere Gläubiger, von welchen das Gericht oft Nichts wnß .... ^ hypothecam tacitam legalem .... vorgezogen werden wollen, oder auch dergleichen creditores hypothecarii generales diejenigen, welche ein Grundstück erkauft haben in Anspruch nehmen.«
Ob wir es nun wohl in Ansehung des pignoris I e- galis et testamentarii bei dm gemeinen Rechten mit der Einschränkung bewenden lassen, daß
a) diejenigen Gläubiger, welche das Ihrige bona fide M- gm gerichtlich verfdrfiebtnt Specials Hypotheken vorgeschossen haben, - in so lange nicht erscheinet, daß dir übrige Masse unzulänglich sei) und daher die Special- Nnterpfande sämmtlich pro rata mit angegriffen werden müssen, bet ihrer Beschreibung gelassen werden, und ihnen auch in diesem Verstände das beneficium or- dinis seu excussionrs zu - statten kominen soll;
sodann daß
b) dem debitori ein Grundstück zu veräußern und dagegen ein anderes von gleichem oder mehrerèm Werthe wieder anzuschaffen oder ästete mehrprivilegirte Schulden damit abzutragen freistehen, soll, und folglich dem Käufer,...» wenn nichts in fraudem creditorum geschiehet, eine gültige gerichtliche Währschaft darüber ertheilt werden kann:
so verordnen wir jedoch hiermit, soviel die pignora conven- tionalia betrifft, daß ... . eine ältere gerichtlich bestätigte General-Hypothek einet ebenfalls gerichtlich bestätigten, obwohl jüngeren, Special-Hypothek nachgesetzt.... werken soll.«
Ferner bestimmte die Verordnung vom 16. Mai 1786