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Der Neehtsfreund.

Gitte Zeitschrift aus -em Gebiete der Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

, Redigkrt und verlegt von den ObergerichtS-Anwälten'Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Lweiter Jahrgang

â 68. Mittwoch, den SS August.

1837

Auf dies« wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei. allen Postäwtem des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt, vierteljährlich 21 gGr.

^Einige Worte über die Wiederaufnahme Hes Rechtsstreits durch die Erben.

((Schluß.)

Unstreitig ist es unter Men Umstanden eine Derpflich- - tung des. betreibenden Theils, dem Richter seinen Regner zu : benennen.

Aendert sich daher im Laufe des Rechtsstreits die ursprüng­liche Person des Litiganten, so liegt cs auch dem Streittheil, welcher »die Fortsetzung des Rechtsstreits bezweckt , ob, eine solche Aenderung anzuZeben und den Rechtsnachfolger seines Gegners zu bezeichnen und im.Streitfall dessen Eigenschaft als solcher zu beweisen.

Dagegen wird. de" Anwalt nicht selten , sich in dem Fall befinden, daß er entweder die Erben seiner Parthei gar nicht 7ke«flt,-oder mit .ihnen das Rechtsverhältniß eines Mandatars nicht förtschen will.

Im ersten Fall kann man ihn für die Folgen seiner Unbekanntschaft mit den Verhältnissen zum Rechtsstreit neu hinzutretender Personen ohne großes Unrecht überall nicht verantwortlich machen, im letzten Fall wenigstens nicht hin­dern, seinem Mandat jederzeit zu entsagen.

Die ganze Maßregel ist daher, da solche nicht durch­geführt werden kann, unter dem erwähnten Gesichtspunkt mindestens zwecklos, aber es läßt sich auch wohl mit Grund behaupten, daß darin eine Verkennung des Standpunkts des Anwalts zur Parthei liegt.

Ist jener auch schon durch seinen Eid -verpflichtet, keinen gefährlichen Aufschub bei der Vertheidigung seiner Clienten zu gebrauchen, mithin keine chicanöse sachverzögerliche Ein­reden vorzubringen, so verpflichtet ihn doch sein Eid gleichfalls zur Verschwiegenheit über Alles, was das Interesse seiner Parthei in irgend . einer Beziehung benachtheiligen könnte, âr wie die Canzlciordnung vom . 1. Januar 1613 in der Formel des.Eides der Prokuratoren sich ausdrückt, seiner Partheien Heimlichkeit und Behelf, welche er von jenen er­fahren, nicht zu offenbaren.

Sammt Hofger. O. v. 3. Mai 1613 Tit. 20 §. 16 (III. 35.)

Han. Höfger. O. v. 17. Januar 1747 Tit. 9 §. 10 S. 40.

Ohne Zweifel kann eine jede Parthei vorzugsweise aber die beklagte ein Interesse dabei haben, daß die wider die­selbe veefolgten Ansprüche uicht zubald zur Entscheidung kom­men. Wenn es nun ;au$ wider die Pflicht des Anwalts ist, einen solchen Zweck durch ungesetzliche Mittel z. B. er­dichtete Einreden, frivole Appellationen zu befördern, so ist es doch gewiß eben so wenig mit der Stellung desselben und dessen Aintseid vereinbar, wenn man ihm zumuthct, dem Gegner die Waffen selbst in die Hände zu liefern, welche die Rechtsverfolgung wider seine Parthei erleichtern können, und solchem mit Thatsachen an die Hand zu gehen, welche er zu Zweck einer fortgesetzten Rechtsverfolgung nach seiner Stellung als betreibender Theil, selbst wissen und erfordcr- derlichen Falls beweisen muß.

Nicht ohne guten Grund ist daher die hessische Praxis