Der ReeHtsfrennd.
Gitte Zeitschrift aus Hèm Gebiete
der Berfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
LWeiter Jahrgang
«M 631 Sonntag, den 20 August. 183V.
• Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
Zur Lehre von der Appellation, Restitution und Beschwerde über Justizverweigerung.
(Ein Rechtfall.)
(Schluß.)
Ganz sicher, um auf dem richtigen Wege zu seyn , bat hierauf die Gemeinde bei dem Ober-Appellationsgericht selbst um Restitution gegen die in erster Instanz vorgekommene Anerkennung des Amtsbescheids vom I. Juni 1830, wurde jedoch abermals znrückgewiesen durch folgendes Erkenntniß:
In Erwägung,
daß das eingebrachte Restitutionègcsuch, soweit es gegen das Erkenntniß dieses Gerichts vom 24. Febr. v. J. gerichtet ist, nur nach den Bestimmungen der §§. 11 bis 14 des Gesetzes vom 16. Septbr. 1834 beurtheilt werden kann, dessen Statthaftigkeit mithin davon abhängt, daß jenes Erkenntniß sich als ein Enderkenntniß im Sinne des §. 11 und nicht als ein Vorerkenntniß im Sinne des §. 12 betrachten lasse,
indem im letzteren Falle das Rechtsmittel der Restitution, zufolge des gedachten Gesetzes, welches im §. 49 die sofortige Anwendbarkeit der Bestimmung des §. 12 nicht beschränkt hat, gegen dasselbe vor erfolgtem Ends- bescheide für unstatthaft gehalten werden muß,
daß nun zwar das Erkenntniß vom 24. Febr. v. I. über die gegen den untergerichtlichen Bescheid vom 1. Juni 1830 ergriffene Appellation endlich entscheidet, in.
dem es selbige wegen der in erster Instanz geschehenen Anerkennung jenes Bescheids als unstatthaft zurückweiset, in Beziehung auf die Sache selbst aber die Eigenschaft eines Endserkenntnisses oder eines, der Anfechtung durch impugnirende Rechtsmittel unterworfenen BorerkenntnisseS im Sinne der §§. 34 und 35 des angeführten Gesetzes nicht hat, weil diese Eigenschaft auch dem gedachten Amtsbescheide, gegen welche die zurückgewiesene Appel- lation gerichtet war, nicht beiwohnte;
daß, da solchemnach durch das gegenwärtige Resti- tutionsgesuch das Erkenntniß vom 24. Febr. v. J. nicht zu beseitigen stehet, von der zugleich gebetenen Resti. tution gegen die, eine Anerkennung des Amtsbescheids enthaltenden Handlungen des implorantifchen Mandatar- dermalen nicht die Rede seyn kann; wird das vom Proc. G. eingebrachte Restitutionsgesuch als unstatthaft zurückgewiesen.
Kassel am 1. Juli 1837.
Auf diese Weise ist es nun dahin gekommen, daß gegen, wärtig die Sache in erster Instanz ihren Fortgang nehmen und bis zum Endsbescheide durchgeführt werden muß, damit der nach älterem Rechte der Rechtskraft und Anfechtung im Wege der Appellation unzweifelhaft unterworfene Amtsbescheid vom 1. Juni 1830, der solchergestalt seine frühere Natur provisorisch verändert hat, zum zweiten Male nach den Grund, sâ'tzen des neueren Rechts angefochten werden könne.
Dies ist jedoch nicht das einzig Bemerkenswerthe dieses Falles, sondern eS ergibt sich als weitere Folge der gegen- wärtigen Sachlage, daß das demnächstige, wiederholt beim