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Cine Zeitschrift aus dem Gebiete

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Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Lwetter Jahrgang

â 66» Mittwoch, den L«. August. 1837»

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Wann verjährt das interdictum uti possi- h detis?

(Schluß.)

Erwägt man nun, daß das fragliche Jnterdict verschie­denartige Zwecke hat, nämlich richterlichen Schutz gegen Besitz­störungen, Sicherung wegen künftiger Störung, Ausmitte­lung des wirklichen Besitzes, wenn Jeder der Streittheile den Besitz zu haben behauptet und Ersatz des durch die Stö­rung erlittenen Schadens, so wird man in der allegirten L 1 pr. nichts anderes ausgedrückt finden, als was bereits oben schon hervorgehoben worden ist, nämlich daß das Jn­terdict intra annum, n e q u e plu ris, quam quanti res erit, also blos auf Schadensersatz gegeben ist. Daher kommt es auch, daß die im Eingänge erwähnten Rechts- lehrer das Jnterdict an den Ablauf von einem Jahre knüpfen, wenn es den Ersatz des Schadens bezweckt, die Verjährbar- L-* keit des Interdikts hinsichtlich der übrigen Zwecke aber mit Stillschweigen übergehen.

Nehmen wir nun den durch I. 1 pr. noch befestigten Satz als feststehend an, daß der Prätor die Klagen aus unerlaubten Handlungen poenae persecutidnis causa ge­wöhnlich an den Ablauf eines annus utilis band , so läßt es sich um so weniger bezweifeln, daß er jenes interd. uti possid. auch blos in dieser Beziehung beschränken, hinsicht­lich der andern Zwecken aber perpetuum lassen wollte, als nicht nur ausdrücklich angeführt ist: »intra annum neque

pluris, quam quanti res erit,« sondern weil man nicht die Befugniß hat, das Gesetz über seinen Inhalt zu exten- diren, sondern weil man sich nur an die Worte des Gesetz­gebers zu halten verpflichtet ist; also schon um deswillen nur den einzigen ausgedrückten Fall: »quanti ea res est« im Auge- haben muß, als der Prätor gewöhnlich nur einzelne Entscheidungen ertheilt hat, welche in der Regel auf allge­meine Anwendbarkeit keinen Anspruch zu machen haben, son­dern blos auf den Fall zu beziehen sind, den er gerade ent­schied. Hiernach liegen auch Gründe nicht vor, um von dem argementum a contrario abzuweichen, sondern darnach gerade zu behaupten, daß die Vorschrift des Prätors blos für den Fall: »quanti ca res est« gegeben, daß daher das interdictum für die andern Zwecke, welche cs hat und ha­ben kann, perpetuum ist, daher kann derselbe auf Schutz im Besitz auch nach Ablauf eines Jahrs noch von Seiten des Gestörten zur Hand genommen werden.

cf. Wiederhold, das interdictum uti possidetis S. 48 im Anf. F. G.

Zur Lehre von der Appellation, Restitution und Beschwerde über Justizverweigerung.

(Ein Rechtsfall.)

Durch einen Bescheid des Justizamts Pr. v. 1. Juni

1830 in S. des Hrn. Grafen zu S. R. gegen die Gem,