Der Neehtsfrennb.
Gitte Zeitschrift aus -em Gebiete
der
Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Lweiter Jahrgang
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Sonntag, den L3. August.
1837.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
Unterliegen die Einwendungen wider Sachverständige und Zeugen einer verschiedenen rechtlichen Beurtheilung?
Auslegung einer dunkeln Stelle des Gesetzes über die Abstellung wahrgenommener Prozest- mängel vom 16. September 1934,
(Schluß.)
Uebrigenè wird man auch einem gebildeten Mann einen so geringen Grad von Unterscheidungsgabe nicht zutrauen dürfen, daß er bei seinem zu ertheilenden Gutachten die ihm ertheilte Instruction ganz unbefolgt, und die ihm vorgeschriebene faktische Grundlage unberücksichtiget erlassen würde.
Am wenigsten aber ist das Verfahren zu billigen, die Einrede wider einen Zeugen oder Sachverständigen durch einen andern und zwar einen einzigen Zeugen constatiren zu lassen.
Zu welchen unendlichen Verwickelungen würde es wohl » führen, wenn man über den Mangel an Glaubwürdigkeit eines Zeugen, oder Sachverständigen andere Zeugen Vorschlägen wollte, und bei welchem der zu vernehmenden Zeugen sollte ein solches Verfahren seifte Grenze finden.
Nicht ohne Grund verordnen daher die Gesetze, daß solche Einreden nur wenn sie'sofort bescheinigt sind, geltend gemacht werden können, und diese Regel muß bei Zeugen und Sachverständigen wegen Gleichheit des Grundes auch gleiche Anwendung finden.
L. S — g.
Der §. 41 des eben erwähnten Gesetzes, enthält die Bestimmung, daß der Appellant bei Berufungen, in sofern solchen die aufschiebende Wirkung zukommt, bei dem Gericht erster Instanz die Fortsetzung des Rechtsmittels Nachweisen muß.
Früher fand ein entgegengesetzter Grundsatz statt, indem es dem Appellaten oblag, bei dem Gericht, an welches appel- lirt war, eine Bescheinigung der versäumten Berufung auszuwirken, welche dann bei dem Gericht erster Instanz überreicht und hier die Fortsetzung der Sache eingeleitet wurde.
Es war jenes frühere Verfahren mit nicht unbedeutenden Kosten und Zeitverlust verbunden, und das jetzige verdient wegen seiner Einfachheit und augenscheinlichen Geschäftsbeförderung bei Weitem vor Jenem den Vorzug.
Der Paragraph ist indessen nicht glücklich redigirt, und hat deshalb mehreren Gerichten zu einer Auslegung Veranlassung gegeben, welche den praktischen Nutzen jener Bestimmung theilweise wieder vernichtet.
Es heißt im ersten Theil des Paragraphen, daß der Appellant bei Berufung der erwähnten Art »die Wahrung der Einführungsfrist« nachweisen soll, und dann folgen die Worte, »daß wenn solches nicht geschehe, das Verfahren nach fruchtlosem Verlaufe eines der ursprünglichen oder der erstreckten Frist gleichkommenden weiteren Zeitraums- auf den Antrag deS Appellaten seinen Fortgang nehme.«