Der Nechtsfreund.
Ci n e Zeitschrift aus dem Gebiete
der Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Lweiter Jahrgang
â 64» - Mittwoch, den s. August. 1S37»
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
Ueber das Anwachsen der Zinsen über den Kapitalbetrag»
Mit zwei Rechtsfällen.
(Vom Rechtspraktikanten Oetker zu Cassel.)
(Schluß.)
Dieses ertheilte daher auf die von dem bestellten Spezial- Kurator ergriffene Berufung gegen die goldschmidtfchen Erben am 8. Octbr. 1823 folgendes Dekret:
In Erwägung,
daß zwar Kapitalzinsen nach einem rechtskräftigen Urtheile vermöge der hierin liegenden Novation") selbst
’ ') Gegen diesen Grund dürfte sich theoretisch manches Erhebliche erinnern lassen. Gewöhnlich wird die Zulässigkeit des Anwachsens der Zinsen über das altertun tantum nach einem rechtskräftigen Erkenntnisse nur einfach als ein Ausnahmsfall hingestellt. (S. Thi- baut a. a. O. §. 284. Not. e. u. f. (x. u. y.) Glück a. a. O. S. 114; auch Strube a. a. O. Bd. I. Bed. 123. bei Span- genbcft) Bd. 2. S. 144.) Man beruft sich dabei auf die Natur der Sache, auf Billigkeit, auch wohl auf lex 2. de usuris rei judicatae (7, 54) und laßt dann die nothwendig entstehende Frage, ob nun auch die nach dem rechtskräftigen Erkenntnisse fällig w c r b e n d e n I i n s e n das al ter um tantum ntdjt überschreiten dürfen, gewöhnlich ganz unberührt. Geht man mit dem Ober-Appellationsgerichts-Erkenntnisse von einer Statt gehabten Novation aus, so baß nun vom rechtskräftigen Erkenntnisse an ein ganz neuer Zinsgrund unterstellt wird: dann ist es aller-.
dann noch gefordert werden können, wenn sie in Verbindung mit den vor dem Urtheile fällig gewordenen die Kapital-Summe übersteigen;
dings konsequent, auch die spätern Zinsen nicht wieder über den Kapitalbetrag anwachsen zu lassen; nimmt man aber einen bloßen, auf Billigkeit rc. gestützten Ausnahmsfall an, dann möchte zu einer solchen Beschränkung kein hinreichender Grund vorliegen.
Allein wenn auch in der res judicata^ine Novation zu finden ist, so daß nunmehr, um mit den alten Formular-Proceß-Aus- drücken zu reden, das dare resp. condeinnari oportere in ein facere oportere umgewandelt wird. (s. Gap Comment. III. H. 180.5 lex 3 pr. Cod. de usuris rei judic. verbis : Si enim novatur etc, j Glück a. a O.): so möchte sich doch die Folgerung des Ober - Appellarionsgerichts nicht rechtfertigen lassen. Thibaut a. a. O. und nach ihm Spangenberg (zu Strube Bd. II, S. 145. Not f.) bemerkten sehr richtig, daß durch die res judicat* die Natur des objectum litis nicht geändert wird. Kapital und Zinsen bleiben dieselben, behalten ihre frühere Eigenschaft ohne Aenderung bei; nur entsteht für das Zugesprochene eine neue Verbindlichkeit und für die Zinse», sofern dieselben noch nach eingetre- tener Rechtskraft in Anspruch genommen werden, eine andere causa, ein neu er RechtSgrund. (lex. 3. pr. Cod. c.) Die Gesetze bestimmen aber allgemein, daß Zinsen (ohne Unterschied der Arten) von einem und demselben Kapitale niemals über die Größe dieser letzteren anwachsen sollen: von einer Modifikation mit Rücksicht auf die causa oder in Betreff einer Aenderung derselben ist nirgends die Rede, und kann daher bei der unbedingten Vorschrift der Gesetze eine solche auch nicht unterstellt werden. (Vergl. auch Lau- terbach Coll. th. pr. h. r. (22, 1) H. 27.) — Glück a. a. O. geräth daher mit sich selber in Widerspruch , wenn er sich zur Wioerlegung des obigen Ausnahmsfalles auf den Inhalt der lex. 3. pr. Cod. c. beruft unb doch von einem neuen Zinsenlaufe „ex causa judicati“ nach Verlauf der quadrimestre« induciae redet.