Der Nechtsfreund
Gitte Zeitschrift Ktts dem Gebiete
der
Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Zweiter Jahrgang
M «3 Sonntag, den G. August. 1837.
Auf dies« wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abcnnirt worden.
Der Preis beträgt vierteljährlich 2t gGr. ^■W!J " ' - ' "^“ -^^™^--■-.......* » ' ^ -------------------- - u—^-.^^
Rhapsodische Abhandlungen und Mittheilungen über praktische Materien des Civilrechts und Prozesses.
(Bom Herrn Justizbeamten J. Schüsler zu Rauschenberg.)
XXIX.
Dürfen die Gelderheber in den gerichtlichen Zwangsversteigerungs-Verfahren die rückständigen direkten Ab- gaben liquidiren?
(Mit einem Rechtfälle.)
. (Schluß.)
In der Klagsache der Kinder des George M. wider die Kuratoren des Johannes W. und dessen Ehefrau, wegen hypothekarischer Forderung kam es zum Verkaufe der Hypothek eines halben Hainischen Lehnguts, wobei —wie gewöhnlich — die dinglich berechtigten Gläubiger zur Anmeldung und Begründung ihrer Ansprüche aufgefordert wurden.
In dem dazu anberaumten Termine liquidirte auch der herrschaftliche Gelderheber S. mit Bezug auf einüber« leichtes Verzeichniß 117 Thlr. 5 Alb. seit 1826 rückständige Abgaben.
Die Verklagten baten um Zurückweisung dieser Liquidation, weil die liquidirten Abgaben nicht allein auf dem aufgesteckten halben Lehngute, sondern auch auf ihren übri
gen Immobilien hafteten, ohnedies auch derselbe Betrag bereits in dem, von einem andern Gläubiger veranlaßten, Verkaufsverfahren, (in welchen andere Immobilien auf. gesteckt) von dem Liquidanten angemeldet worden sey. Der Liquidant S.- gab dieses als richtig nach, worauf er mit seiner Forderung durch ein von dem Iustizamte am 18. Februar 1836 ertheiltes Erkenntniß deshalb,
»weil dieselbe nach seiner eigenen Erklärung nicht gehörig begründet erscheine und bereits in einem anderen Verfahren angemeldet worden sey,«
aus diesem Verfahren zurückgewiesen wurde.
Als nach längst ertheiltem Distributivbescheide der StaatS- Anwalt im Jahre 1837 die auf dem halben Lehngute haftenden Rückstände seit dem 22. Mai 1833 verzeichnete und um Anweisung an den Adjudicatar zu deren Auszahlung bat, wurde dieses Gesuch von dem Iustizamte zurückgewiesen, woge, gen das Obcrgericht zu Marburg auf die von dem Staats- Anwalte ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde am 24. Juni 1837 erkannte, daß,
»in Erwägung:
daß die Orts-Erheber nach §. 121 der Verordnung vom 29. Juni 1821 nur die Erhebung der betreffenden Abgaben zu bewirken haben,
die Verfolgung der Rückstände aber im Wege Rechtens. denselben nicht zugewicsen ist,
diese vielmehr nach §. 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1832 lediglich dem Staats-Anwalte zukommt,
und daher auf die Liquidation des GelderheberS S.