Der Neehtsfreund.
Gine Zeitschrift aus dem Gebiete d er Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
LW etter Jahrgang.
*M 62» Mittwoch, den 2. August. lS3t
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt worden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
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Ueber den Massstab der Entschädigung im Fall der verschuldeten Nichterfüllung einer Verbindlichkeit in Natur.
Johannes Heerd zu Heimarshausen trat im Anfang des Jahrs 1814 in die Escadron der Kurhessischen Gardehusa- rcn ein.
Wei seinem ihm wegen körperlicher Schwäche im Januar 1815 ertheilten Abschied forderte er sein zum Dienst gestelltes Pferd zurück, dessen Rückgabe jedoch vom Commandeur des Regiments verweigert wurde.
Auch spätere dcèhalbige . Reklamationen bei'm Kriegsdepartement blieben unbeachtet.
Der Reclamant sah sich deshalb veranlaßt im Jahr 1832 wider den Staatsanwalt auf Herausgabe des zum Dienst geliehenen Pferdes, oder eventuell auf Ersatz des durch den Würderungseid zu erhärtenden Werthes desselben zur angegebenen Zeit der Zurückforderung bei Kurfürstlichem Obergcricht zu Gaffel zu klagen.
Der Beklagte machte die Einrede, daß der Kläger bei dem Gesuch um seinen Abschied an Sr. Königlichen Hoheit sich erboten habe, sein Pferd bei der Escadron zu belassen, mithin nicht zurück zu fordern, und dieses Erbieten angenommen worden sey, und bemerkte hülfsweise, daß wenn Kläger nur auf Zurückgabe des Pferdes klage, nur der Werth des Pferdes zur Zeit der erhobenen Klage als eventuelle Entschädigung in Betracht komme, ein etwaiger Affectionswerth aber ausgeschlossen bleibe, welchen Behauptungen der Kläger als
unwahr und beziehungsweise als rechtlich unbegründet widersprach.
In dem Bescheid vom 20. April 1833 erklärte daS Obergericht die Klage auf Zurückgabe des Pferds in Natur für rechtlich gegründet und eingestanden und gab dem Beklagten auf, die Einrede des Verzichts auf die Zurückforderung, durch Angabe der Namens des Staats thätig gewesenen Person, welcher das fragliche Erbieten gemacht sey, und durch Bezeichnung der Namens des Staats berechtigten Person, welche dieses Erbieten angenommen habe, näher zu substantüren.
Der Beklagte behauptete, daß das Erbieten dem Commandeur des Regiments selbst gemacht, von diesem einberichtet, und höchsten Orts angenommen sey.
Nachdem der Kläger die Grundlosigkeit dieser Angabe beschworen hatte, wurde der Beklagte durch den Bescheid vom 7. Juni 1834 zur Herausgabe des Pferdes an den Kläger und zum Ersatz der Kosten verurtheilt.
Bei unterbliebener Befolgung des Bescheids wurde daS Stadtgericht zu Cassel am 19. Septbr. 1834 beauftragt, dein Kläger zu dem eingeklagten Pferd und den zuerkannten Kosten zu verhelfen.
Das vom Stadtgericht an den Beklagten erlassene Pari- torium blieb unbefolgt, und der Kläger trug daher auf Hülfs- Vollstreckung an, indem er die Kriegskasse als Executions- gegenstand bezeichnete, und zugleich bemerkte, daß er den Werth des Pferdes zur Zeit der Zurückforderung auf 18 Carolin beschwören könne, und hiernach und den zuerkannten Kosten die Größe der zu pfändenden Geldsumme zu ermessen bitte.