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Am allerwenigsten ist eine Ausdehnung dieser Strafbarkeit auf d e n Fall zu billigen, wo sich ein Ehegatte wider den Willen des andern von diesem getrennt hat und die Rückkehr auf deshalbige Anmahnungen verweigert. Denn abgesehen davon, daß schon die Wortfassung jener gesetzlichen Bestimmungen einer solchen Ausdehnung nicht sehr günstig ist, muß diese bei einer Erklärung derselben nach Grunde entschieden verworfen werden. Dort hatte man die Uebel- stände vor Augen, welche sich alsdann ergeben, wenn Eheleute mit beiderseitiger Einwilligung oder stillschweigender Billigung aus einander gehen. Denn da alsdann wohl keiner von beiden Klage erheben wird, so fehlte eS in solchen Fällen an allen gesetzlichen Mitteln, dergleichen, nicht selten zu öffentlichen Aergernissen Veranlassung gebende, Trennungen zu beseitigen. *) Dies kann aber in unserm Falle gar nicht eintreten. Denn hier ist nur ein Doppeltes möglich, entweder klagt der verlassene Gatte auf Rückkehr des entwichenen, dann wird dem Uebelstande im Civil -Wege abgeholfen; oder er klagt nicht und billigt also stillschweigens die Trennung, dann kann wieder durch das obige Verfahren Abhülfe geschehen.
Darum hat sich denn auch mit Recht der Kriminal- Senat des Ober-Appellationsgerichts gegen eine solche Ausdehnung erklärt. Der Fall worin derselbe das in Nr. 40 dieses Blattes erwähnte Erkenntniß ertheilt hat, ist übrigens folgender:
Die Ehefrau ' des K. zu L. trennt sich von diesem, angeblich aus Abneigung, und geht zu ihren Eltern nach I., ohne den Bitten des Ehemannes um Rückkehr Gehör zu geben.
Dieser wendet sich daher an die Polizei - Kommission zu Kassel mit der, durch Ergreifung der nöthigen Maßregeln seine entwichene Ehefrau zur Rückkehr rc. zu bewegen.
Die Polizei-Kommission leitet auch eine Untersuchung wider dieselbe ein und bestraft sie, als sie der Anschuldigung sofort geständig ist, erst um Geld und bei fortwährender Weigerung der Rückkehr durch Erkenntniß vom 12. Novbr. 1834
♦) Bergt. auch die (in das Gesetzblatt jedoch nicht aufgenommene) höchste Entschließung vom 8. August 1824. Bei Kuhlenkamp. Neue Sammlung 2C. Bd. 1 S. 63. — Früher wurde freilich der Ehebruch ex officio bestraft (vergl. Kopp. Handbuch zc. Th. 3. S. 169 fgg.); allein ein solcher wird nicht immer vorliegen und nachzuweisen sein.
mit achttägigem Gefängniß, weil eine solche eigenmächtige Trennung nach den Gesetzen verboten sei.
Hiergegen ergreift dieselbe die Berufung an den Kriminal- Senat des Ober-Appellationsgerichts, und dieser spricht am 9. Febr. 1835 folgendes Urtheil :
Auf die .... anher ergriffene Berufung .... in Erwägung, daß die Zuständigkeit der Polizei-Kommissionen als Stmf- gerichtsbehörden nach den Bestimmungen der Verordnung vom 27. Novbr. 1821, vom 12. Januar und 3. Moi 1822 und vom 19. Novbr. 1827 auf die Bestrafung der mit polizeilichen Strafen zu ahnenden Uebertretungen der Strafgesetze, sowie der, von den betreffenden Lokal- i Polizei-Beamten, innnerhalb der Grenzen ihrer Dienstb efugniß unter Strafandrohung getroffenen Verfügungen beschränkt ist;
daß jedoch zu den Uebertretungen diefer Art die Ver- ’ letzung der aus einer eingegangenen Ehe entspringenden Verpflichtungen von Seiten des einen oder des andern Ehegatten nur infoweit zu rechnen M, als etwa mit der erwähnten Verletzung zugleich ein öffentliches Aergerniß verbunden ist, oder die verletzende Handlung an und für sich den Charakter eines Polizei-Vergehens hüt;
daß ein solcher Fall hier nicht vorliegt, und daher, da die Polizei-Kommission durch das angefochtene Verfahren ein rein civilrechtliches, somit den Civilgerichten zur Entscheidung überwiesenes Rechtsverhältniß ihrer Cognition unterworfen hat, gegen die Beschwerdeführerin unzuständiger Weise verfahren worden ist, auch in Beziehung auf jenes Rechtsverhältniß Strafen nur als Zwangsmittel im Civil-Prozeß eintreten können: hebt der Kriminal - Senat des Ober-Appellationsgerichts das angefochtene, von der Residenz-Polizei-Kommission ertheilte Erkenntniß als nichtig auf. V. R. W.
Druckfehler in JV£ 56 d. Blattes. — Seite 1. Spalte L Zeile 7. v. oben lies: Verfassungsarten statt: Verfassungsacten. — S. 1. Sp. 1. Z. 20 v. o. lies-' . schleppender statt: schlagender. Ferner in .M 60.
S. 240. Sp. 2 ist nach den Worten der Zeile 16 v. ». »Grenzen ihrer« einzuschalten: »DienstbAigniß unter Androhung einer«. Zeile 15 v. u. L: seien statt hätten, und Z. 8 kam statt bekam.
Cassel, gedruckt bei der Wittwe Estienne.