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Indeß gebe ich zu, daß bie Insinuation alS solche, aller dingS nicht Wesentliches dabei ist, und daß z. B. schon die Nachweisung der beschlossenen Mittheilung der Klage genügen würde. Allein, da daö Nchandigungsdokumcnt in der Regel das bequemste imb schnellste Bescheinigungsmittel sein wird, so ist dieser Unterschied im Ganzen ziemlich uner­heblich.

Schließlich bleibt noch die dritte Frage zu erörtern übrig, ob nämlich die eigenmächtige Trennung eines Ehegatten vom andern neben dem obigen , daraus herfließenden civilrecht- lichen Ansprüche zugleich als Vergehen zu betrachten sei.

Es wurde schon früher bemerkt, daß Trennungen mit gegenseitiger Einwilligung, verboten seien. Gemein­rechtlich läßt sich daS freilich nicht behaupten. Die Reichs- gefebe *) bedrohen nur solche Trennungen mit Strafe, wo­bei die Getrennten »mit andern leichtfertigen Personen in öffentlichem Ehebruch sitzen« oder sich »andere leichtfer­tige und unziemliche Beiwohnungen« zu Schulden kom- men lassen. Wohl aber enthalten die Partikular-Normen ein Verbot solcher eigenmächtiger, factischer Ehetrennungen, in­dem sie von dem Gesichtspunkte ausgehen, daß daraus »ins­gemein Ehebruch, Abgang der Nahrung, und sonstiges, dem heiligen Ehestand entgegen streitendes, sündhaftes Wesen ent­stehe.« ") So verordnet die Neformations - Ordnung ***) Landgrafs Wilhelm II. §, 22:

»Wilch Ehelcwthe von cynander seyn, die sollen zustunt vnd vnvcrhalten widdcrum zusamenn, aber aber wilche des weygerung thun wurden, die sollen des landts vcr- trieben aber aber von vns vngncdiglich in hcfften gc- straifft werden.«

Ferner die Reformations-Ordnung in Polizei-Sachen von 1526 §. 11. f):

»Wo Eheleut von einander seyn, dieselben sollen durch unser Amtleut auch die Räthe an einem jeden Ort flei- ßig angehalten werden, daß sic wieder zusammenkom­men und bet einander ehelich und christlich wohnen« re. Sodann ist in der Presbyterial- Ordnung, ch-f) vom 1, ^lpril 1657. Tit. III. §. 2. den Kirchenältesten eine genaue Aufsicht auf das Betragen der, Eheleute zur Pflicht gemacht,

) R. P. O. von 1548. Tit. 25. §. 2. und von 1577. Tit. 26. §. 2.

Wergl. auch R. P. O. von 1530. Tit. 33.

Konsistorial-Auèschrciben vom 1. Febr. 1726. §. 14.

Reformation«-Ordnung, wie es in Geist- und Weltlichen, Civil- und Criminal - Justiz-, auch Polizei - Sachen solle gehalten werden. In den Landesordnungen Bd. I. S. 33. fgg. §, 22.

t) Daselbst S. 49. fgg.

tt) Daselbst Bd. II. S. 4385 Neu« Sammlung zc. Bd. I. S. 128.

und das Konsistorial-AuSschreiben vom 1. Ftbr. 1726. §. 11. verordnet, daß die Prediger und Presbyterien getrennt lebende Ehegatten vor sich bescheiden, sie zu versöhnen und wieder zll vereinigen suchen unb über die Widerspenstigen zur Er­greifung weiterer Maßregeln berichten sollen.

Ueber die Art dieser weitern Maßregeln, namentlich über die Statthaftigkeit weltlicher Strafen dabei, dürfte sich frei» lieh verschiedentlich streiten lassen. Pfeiffer **) hält ein straf­rechtliches Einschreiten bei fortdauernder Widerspenstigkeit ge­gen die Ermahnungen der geistlichen Behörden für statthaft und bezieht sich dabei auf die oben angeführte Verordnung Wilhelm II., welche in solchen Fällen Landesverweisung und Gefängniß als Strafe bestimmt habe. ES läßt sich jedoch meines Erachtens gegen die noch fortdauernde Gültigkeit und Anwendbarkeit jener Verordnung ***) manches Erhebliche erinnern, wie man denn auch die Aufnahme derselben in die neue Sammlung der ältern kurh efsischen Gesetze nicht für» chig erachtet, ja sogar bie Bestimmung der Reformations- Ordnung von 1526 §) II, unter dem Anbeuten, daß die­selbe durch neuere Vorschriften ersetzt sei, f) hinweggelassen hat.

Eben so dürfte die Frage über die Kompetenz der Straf- Dehörden nicht ohne verbleibenden Zweifel zu beantworten stehen. Indessen möchte doch die Ansicht, daß die Kriminal- Senate der Obcrgcrichtc in solchen Fällen zuständig seien, ent­schieden den Vorzug verdienen, da sich die Kompetenz nach der Strafbarkeit der Verbrechen in thesi richtet, jene alte Reformations-Ordnung ohne Zweifel eine härtere, als vier- ^hn tägige Gefängnißstrafe androht, und durch spätere Be- Itimnumgen die Bestrafung des fraglichen Vergehens den Po­lizei-Kommissionen, beziehungsweise den Landgerichten und Iustizämtern nirgends überwiesen worden ist. H)

Jeden Falles kann aber erst dann eine Untersuchung und Bestrafungen solcher Trennungen (von den Gerichten) Statt finden, wenn die geistlichen Behörden die Wiedervereinigung der Getrennten versucht haben und die deshalbigen Bemib Hungen ohne Erfolg geblieben sind. ff f>

*) Neue Sammlung zc. Bd. I. S. 282.

") 2L a. O. §. 265, Not. e.

♦♦*) ueber die Unzulässigkeit der Landesverweisung als Straf-Art bei Einheimischen s. Ert. S. R. Pr. v. 23. Septbr. 1788.

t) Neue Sammlung zc. Bd. I. S. 7. Not. zu §. 11.

ff) Bergt. Verordnung vom 27. Novbr. 1821., vom 12. Januar und 3. Mai 1822 und vom 19. Novbr. 1827; auch Pfeiffer a. a. O. §. 55. und O. E v. 29. Juni 1821 §§. 43, 46, 66.

ttf) Bergl. die oben abgedruckten Bestimmungen und ins Besondere das Konsistorial-AuSschreiben v. 1. Febr- 1726. §. 14; auch Pfeiffer a. a, O. 5. 265.