Der Nechtsfrennd.
Grne Zeitschrift ans -em Gebiete
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Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
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â «1 Sonntag, den 3O. Juli. 183^.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt worden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
Ueber eigenmächtige Trennung der Eheleute.
Vom Rechtspraktikanten Oetker zu Cassel.
(Schluß.)
Die in Nr. 40 aufgestellten Fragen scheinen mir zu speziell und zu beispielsweise gefaßt und deshalb auch leicht geeignet zu sein, den eigentlichen Streit- und Zweifelspunkt der Sache zu verrücken. Ich möchte sie lieber so hinstellen:
1) Kann der Ehemann *) auf Rückkehr seiner Frau, die ihn eigenmächtiger Weise verlassen hat, klagen?
2) Wird diese Klage (einstweilen) durch die Einrede der angestellten Ehescheidungsklage entkräftet, und genügt zur Begründung dieser Einrede, daß die Klage angebracht (eingereicht) worden?
3) Ist die eigenmächtige Trennung der Ehefrau von ihrem Manne zugleich ein Vergehen, und welcher Behörde steht im Bejahungsfälle die Bestrafung desselben zu?
Die erste Frage ist sowohl nach der Theorie als der Praxis unbedenklich zu bejahen. Denn ohne auf die neuerdings so viel besprochene Frage hier einzugehen, in wieweit das religiöse Prinzip, namentlich die priesterliche Einsegnung, hinsichtlich der Wirkungen der Ehe von Einfluß sei: *) darf wohl so viel als eine ausgemachte Wahrheit angenommen werden, daß die Hauptgrundlage der Ehe in einem bürgerlichen Vertrage besteht.**) Daraus folgt denn, daß aus der Eingehung eines ehelichen Verhältnisses für beide Ehegatten nothwendig auf gewisse Rechte und Verbindlichkeiten entstehen, und wenn auch nicht alle Befugnisse und Verpflichtungen, welche gewöhnlich als solche in den Kompendien einzeln aufgeführt werden, wahre Rechte und Verbindlichkeiten, mithin Gegenstand äußerer Erzwingbarkeit sind: ***) so ergibt sich doch, daß ein willkürliches, einseitiges Abgehen vom Vertrage selbst sowohl, als eine eigenmächtige Hintansetzung wesentlich aus demselben hervorgehender Verpflichtungen rechtlich nicht statthaft sein kann. Das Wesen der Ehe bringt es aber mir sich, ****) daß beide Gatten in
, *) Die Frage mit auf die Frau richten, ist schon um deswillen un- nöt^ig X weil diese in der Regel verbunden sein wird, dem Manne zu folgen. Ueber eine Ausnahme in dem Falle, wenn das vor , der Trennung bewohnte Haus der Ehefrau gehört, und der Mann nicht im Stande ist, sie außerhalb desselben zu ernähren, s. Pfeiffer (Christ. Härtm.) kurhessisches Archenrecht rc. Marb. 1821 §. 265. Not. i. Vcrgl. auch den Fall des c. 10 X. de rcst. spol. (2, 13 ) Daß die vorsätzliche bösliche Verlassung in Hessen einen Grund zur Ehescheidung bildet, darüber s. Pfeiffer a. a. O. §. 267 und §. 271.
♦) Vcrgl. Jäger in der Zeitschrift fnr Gesetzgebung und Rechtspflege des Kurfürstenthums und Großherzogthums Hessen ic. Herausgege- ben von Dr. 2. F. G. Böhmer jun. :c. Bd. I. H. 5. 6. S. 635. fgg.; Uihlein in der Zeitschrift f. Civ. R. und Proc. Bd. IX. Sir. III. S. 31. fgg.; Weiß Arch. der Kirchenrechtswissensch. Bd H. S. 75. fgg.
**) Uihlein a. a. O. S. 30. fgg. und die dort Angeführten.
**’) Von Wen ing-Jngenheim Lehrbuch Bd. III. §. 367. Rot. c. und §. 372. Not. a.
*"*) Von W en i ng - I ngcn h eim a. a. O. Vcrgl. ins Besondere: