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Ueeßtsfrennd.

CLue Zeitschrift ans dem Gebiete

der

Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Lwetter Jahrgang

â 60« Mittwoch, den 2G. JnLè. 183V.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden.

Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Praktische Bemerkungen zur actio Pauliana,

(Schluß.)

Dagegen sprach sich das Oberappellationsgericht am 25. Septbr. 1833 in Sachen des Kaufmanns Dirks von Esch- wege wider den Schullehrer Götz zu Dicmenrock, wegen Pau- lianischer Klage dahin aus:

In Erwägung

daß nach feststehendem Gerichtsgebrauche die Paulianische Klage in der Regel erst nach Erkennung des förmlichen Concurses angestellt und damit nur eine solche Veräu­ßerung angefochten werden kann, welche zu einer Zeit vorgenommen worden ist, wo der Schuldner bereits sich im Zustande der Zahlungsunfähigkeit befand,

daß aber nach des Querulanten Beleuchtung der im ge­genwärtigen Falle eintretende besondere Umstand, daß er der einzige Gläubiger seines Schuldners, eine Concurs- erkennung daher rechtlicher Weise unmöglich sey, eine Ausnahme von der obigen Regel an und für sich nicht begründen.und den Querulanten zur Anstellung derPau- lianischen Klage, wovon allein die Rede ist, nicht be­rechtigen kann, da diese jedenfalls eine gerichtliche Ucber- weisung des Dispositionsrechts über das Vermögen des Schuldners voraussetzt, eine solche aber vom Queru­lanten als bewirkt nicht behauptet worden ist,

wird das vom Procurator Hoßbach gcthane Suchen abge­schlagen.

Dieser entgegen hat dasselbe Oberappellationsgericht am 25. April d. I. in Sachen der Wittwe des Christoph Reis von Gelnhausen gegen Christoph Kreis das. Aufhcbnng eines Vertrags betreffend, entschieden:

In Erwägung,

daß, soviel das erste Fundament der erhobenen Klage betrifft, der formellen Zulässigkeit derselben zwar nicht der Mangel eines Concurses und der Umstand, daß zur Zeit der fraglichen Veräußerung nicht schon mehrere Gläubiger auf Befriedigung gedrungen haben, entgegen­steht,

indem, wenn die Paulianische Klage nicht vor Er­kennung des Concurses zugelassen wird, hierbei eine Mehrheit von Gläubigern, und daß dem Schuldner erst durch jene Handlung des Gerichts das Dispositionsrecht entzogen worden, vorauszusetzen ist,

und die Regel auf den vorliegenden Fall, welchem die Behauptung zum Grunde liegt, daß weitere Gläu­biger nicht vorhanden seyen, daher keine Anwendung leiden kann;

daß jedoch in den Gesetzen (1. 6 §. 14, 1. 10 §. 1, 1. 10 §. 18 D. quae in fraud. cred. 43, 8) die, nach erfolgter missio in possessionem, bewirkte ven- ditio bonorum, als dasjenige Ereign bezeichnet wird, vor welchem die Paulianische Klage nicht angestellt wer­den kann, weil erst hierdurch für den Schuldner die Dis- positionsbefugniß verloren geht, und Gewißheit darüber, ob die anzufechtende Handlung der Gläubigern zum Nach­theil gereiche, zu erlangen ist, und wenngleich die Her-