Der Uechtssreund.
Gèue Zeitschrift ans dem Gebiete
d er Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Lwettcr Jahrgang
â LS Sonntag, den 23. Juli. 183V.
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Praetische Bemerkungen über prozeftrechtliche Materien.
VIII.
Ist die Ablage eines Haupteides ohne Vorladung des Gegners rechtsgültig?
Daß der Eid ohne Borladung des Gegners dem Schwörenden abgenommen wird, kommt öfters vor. Insbesondere findet man einen solchen Verstoß nicht selten, denn, wenn der Eid nicht bei dem Gerichte der anhängigen Sache abgelegt, sondern mittelst Ersuchungsschreibens einem Auswärtigen von einer fremden Behörde abgenommen wird. Selbst dann wird hin und wieder diese Vorladung versäumt, wenn auch das ersuchende Gericht die ausländische, um die Eidesabnahme ersuchte, Behörde darauf aufmerksam gemacht hat; ja es finden sich Beispiele, daß selbst ersuchte inländische Gerichte diese übergingen.
In solchem Falle wird gewöhnlich die zu dem Schwö- rungstertnine nicht vorgeladene Parthei die Eidesleistung als ungültig anfechten, und ihrk Wiederholung fordern. — Tritt das Gericht hier nun mit einer entgegengesetzten Meinung vor die Schranken, so entstehen, wennnicht etwa der Schwörende selbst zur nochmaligen Eidesabnahme sich erbietet, durch Appel- lation :c. Kosten und Zeitverlust. Schon deshalb hat die Frage:
ob ein Haupteid, der ohne Vorladung der Gegenparthei abgelegt worden ist, rechtsgültig genannt werden kann? practischen Werth, noch mehr aber gewinnt sie au Interesse, wenn man auf die materiellen Wirkungen sieht, hast deren,
wäre eine solche Eidesleistung gültig, hochwichtige Rechte der Gegenparthei verloren gehen können.
Oesters ist dem Unterzeichneten in einer langjährigen Praxis der bezeichnete Fall bei mehreren untern und obern Gerichten Kurhessens vorgekommen, bis jetzt aber wurde die obige Frage stets gleichförmig verneinend entschieden, und auf Wiederholung der Eidesablage erkannt; erst kürzlich sprach sich das Stadtgericht zu C. in einem entgegengesetzten Sinne für die Bejahung derselben aus. *) Es dürfte daher wohl Zeit
*) Dem Kläger war der, von ihm dem Verklagten über den Klaggrund zugeschobene, Eid zurückgeschoben worden. Er, in Preußen wohnend, konnte zur Ablage des Eides nicht nach Cassel kommen, und ' bat deshalb um Erlassung eines Ersuchèschreibens an das Gericht seines Wohnorts, um dort den Eid abzulegen. Diesem Ansuchen wurde gewillfahrt, und dabei von dem Stadtgerichte zu C. noch ausdrücklich auf die Nothwendigkeit, den Verklagten zum Schwo- rungètermin vorzuladen, aufmerksam gemacht. Nichtsdestoweniger unterblieb diese Vorladung des Verklagten, und der Eid wurde dem Kläger abgenommen. Natürlich rügte das der Verklagte, als das Schwörungsprotokoll vorgelegt wurde, und trug auf Nichtigsprechung dieser Eidcsablage und Wiederholung des Schwörungèacts an. Das Stadtgericht aber ertheilte folgendes Erkenntniß:
„In Betracht, daß nur dann, wenn jemand durch seinen Widcr- „spruch eine Gerichtshandlung hindern kann, dessen Vorladung „dazu wesentlich nothwendig, und nur in einem solchen Falle bei „nicht geschehener Vorladung die Handlung nichrig, vom Ver- „klagtcn aber hierüber nichts ausgeführt, mithin auch die kläge- „rische Eidesleistung, z. B. wegen unterbliebener Vorladung des „Verklagten als nichtig nicht anzusetzen ist (vcrgl Struben's rechtl. „Bedenken 4r Th. Bd. 103), wird mit Verwerfung der vom „Verklagten vorgebrachten Einrede der Nichtigkeit gegen das „Schwörungsprotokoll als nicht substantiirt, es bei der Eideslei- „stung des Klägers gelassen rc."