Der Nechtsfreund.
GLne Zeitschrift aus dem Gebiete der
Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Lweiter Hahrgang
â 58.
Mittwoch, den 19* Juli.
1831
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden.
Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
i) In wiefern gehört der Beweis der unterbrochenen Verjährung zum direkten Gegenbeweis ?
D) Unter welchen Voraussetzungen begründet ein erhobener Rechtsstreit die Einrede der Unterbrechung? (Schluß.)
Was insbesondere die unvordenkliche Verjährung betrifft, so setzt sie gleich jeder andern einen ununterbrochenen ungestörten Zustand voraus, es muß das Alter eines solchen Zustandes ein dreißig- beziehungsweise vierzigjähriges Bestehen desselben (die vetustas des röm. Rechts) und außerdem bewiesen werden, daß man von einem vorher bestehenden andern verschiedenen Zustande nie etwas gehört habe, daß ein anderer als der in Krage seyende Zustand außerhalb der Grenzen menschlicher Erinnerungen liege. Es ist kein Grund vorhanden, auf diese Art der Verjährung die allgemeinen Grundsätze von der Unterbrechung durch einen Rechtsstreit nicht anzuwenden, welche als nothwendige Folge der in der angeführten Constitution entwickelten Rechtsansicht sich darstellen. Wenn daher, wie hier der Besitz des unmittelbaren Rechtsvorgängers mit zum Beweise verstellt wurde, und von diesem in Folge eines früheren Rechtsstreits erwiesen ist, daß solcher nicht die Zeit von 40 Jahren hindurch die in Betracht kommenden Besitzhandlungen ausübte, so ist wahrlich nicht zu begreifen, wie man gegen die Gesetze noch nach einer solchen Entscheidung die Wirksamkeit der
Unterbrechung von dem vermeintlichen Erfordcrniß abhängig machen will, daß der Beklagte während, oder nachdem wider ihn entschiedenen Rechtsstreit keine dem Recht deS Klägers entgegenstehende Besitzhandlungen ausgeübt habe.
Wenn endlich das Obergericht bei dem dritten Entscheid dungsgrund selbst so weit geht, daß es die vorgenommenen Pfändungen durch die Rechtsvorfahren des Klägers um deswillen für unerheblich hält, weil das Einstellen des AbholenS der Mahlfrucht durch den Beklagten nach der Pfändung nicht erwiesen sey, so liegt hierin mcht nur eine Verkennung Pflicht der Beweislast, indem wie es scheint dem Kläger die Widerlegung einer möglichen Einrede des Beklagten durch Beweis im Voraus zugemuthet wird, sondern auch eine Ansicht, welche die Lehre von der Unterbrechung der Verjährung geradezu aus unserm Rechtssystem verbannen würde, weil sie deren Wirksamkeit von der gegenteiligen Nichtfortsetzung des noch nicht vollendeten Ver- jährungsbcsitzes, mithin von einem Umstande abhängig macht, welcher auch abgesehen von der Unterbrechung die Nichtvollendung der angesprochencn Verjährung zur Folge haben würde. Insbesondere ist hierbei der Begriff der unvordenklichen Verjährung unbeachtet geblieben, deren Wesen eben darin bestehet, daß ein langjähriger ununterbrochenen Besitz statt gefunden habe, drssen Anfang menschliche Erinnerung übersteigt.
Hat daher das Gegentheil eines solchen Besitzes innerhalb Menschengedenken statt gefunden, so erreicht der Gegen- beweisführcr seinen Zweck, wenn er dieses darthut.
Ueberhaupt aber kann es der Ausführung nicht bedürfen, daß nach anerkannten Grundsätzen der Theorie und Praxis