Der Neehtsfre « nd.
GLue Zeitschrift aus dem Gebiete d er Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Lweitcr Jahrgang.
â LV Sonntag, den 16. Juli. 1837.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
1) In wiefern gehört der Beweis der nnter- brochenen Verjährung zum direkten Gegenbeweis ?
8) Unter welchen Voraussetzungen begründet ein erhabner Rechtsstreit die Einrede der Unterbrechung?
Zu der von dem Hospital zu Merxhausen zu Lehen gehenden Bannmühle daselbst, ist auch die Gemeinde Riede gebannt.
Wegen Beeinträchtigung in diesem Bannrecht sah sich der zeitige Müller Adam Ringk genöthigt, gegen den Iakob Rosenthal und ein und zwanzig Genossen sämmtlicher Einwohner von Riede auf Schutz im Besitz der hergebrachten Gerechtigkeit zu klagen und erhielt im Jahr 1801 ein obsieg- liches Erkenntniß.
Die Gemeinde Riede klagte zwar später petitorisch gegen Ringk auf Befreiung von dem Bannrecht, wurde aber durch einen Regierungsbescheid vom 21. Sept. 1805 mit der verjährten Klage abgewiesen.
Neue Beeinträchtigungen des anerkannten Bannrechts des Müller Ringk fanden statt, indem Conrad Spengler, Müller in der Weisenthalsmühle, Mahlfrüchte in Riede zum Mahlen in seiner Mühle abholte.
Ringk klagte deshalb gegen letztem im Jahr 1817 und dieser wurde durch einen Bescheid des Amts Gudensberg vom 9. Mai 1818, das Abholen der Mahlfrüchte in Riede bei nahmhafter Strafe und Meidung des Schadensersatzes untersagt.
In der Berufungs» Instanz wurde zwar der Beklagte noch zum Beweis der Verjährung dahin zugelassen, daß er und die vorigen Mühlenbesitzer seit 40 Jahren die 7 Jahre der westfälischen Verfassung nicht mitgerechnet, jedes Jahr Mahlfrüchte in Riede abgeholt haben, dieser Beweis aber für mißlungen erklärt und durch ein Obergerichtserkenntniß vom 15. November 1828 der erwähnte Amtsbescheid bestätigt.
Nach dieser Zeit setzte Conrad Spengler seinem Sohne Werner Spengler seine Mühle an, und dieser erlaubte sich neue Eingriffe in daS Bannrecht des genannten Müllers zu Merxhausen.
Der immittelst durch Gesetz und Erbleihebrief zum Besitz der Bannmühle gelangte Sohn des ursprünglichen Klägers Müller Philipp Ringk zu Merxhausen, klagte deshalb wider den Werner Spengler, unter Beziehung auf die rechtskräftige Entscheidung vom 15. November 1828 auf Aufrechthaltung der hergebrachten Banngerechtigkeit, Untersagung jeder Stö» rung und Schadensersatz.
Beklagter zu dem Beweis der unvordenklichen Verjährung zugelassen, daß er und seine Vorgänger im Besitz der Weisenthalsmühle, seit unvordenklichen Zeiten Früchte zum Mahlen und Schroten in ihrer Mühle in der Gemeinde Riede abgeholt haben, führte diesen Beweis durch 12 Zeugen, von denen 11 Einwohner der Gemeinde Riede waren, welche über das allgemeine Sachverhältniß einer unvordenklichen, fortwährenden und alljährlichen Abholung von Mahlftüchten in Riede abgehört, sämmtlich zum Nachtheil des Klägers aussagten.
Obwohl nun letzterer gegen die, als Glieder einer zu