Der N echtsfreund.
GL ne Zeitschrift aus dem Gebiete
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Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Lwetter Jahrgang
â 56» Mittwoch, den 12 3nlL 1S3V»
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Ueber das büreaukratische - und Collegial- System.
Vielfach ist schon darüber gestritten worden, ob die collegialische oder büreaukratische Einrichtung der oberen Staatsbehörden den Vorzug verdienen. Bei uns wird fast durchgängig dem Collegialsystem der Vorrang eingeräumt, während die Franzosen, die man doch auch nicht mit dem Namen der Dummköpfe beehren kann, mehr der Bureaukratie huldigen. Offenbar hat jede dieser beiden Verfassungsacten ihre Licht- und Schattenseiten, und ich glaube, daß sich im Allgemeinen für keine derselben mit Bestimmtheit kann ausgesprochen werden.
Die Bürcaukratie legt eine große Gewalt in die Hand eines Einzelnen. Hier kann cs nicht fehlen, daß manche Einrichtungen einseitig getroffen werden, und daß mannig- fache Partheilichkelten gegen die subalternen Beamten vorkommen, je nachdem der Chef einem Manne gewogen oder abhold ist. Bei Collegien sind diese Mangel weniger vorhanden. Ich sage: weniger, denn ganz verschwinden sic auch hier nicht, da der Referent in der Regel einen bedeutenden Einfluß ausübt; dagegen ist bei ihnen ein in einem gewissen Grade schlagender Geschäftsgang und ein Schwanken, erzeugt durch die verschiedenartigen Ansichten der Mitglieder, unvermeidlich. Der Hauptvorzug der Collegien, vermehrte Intelligenz durch das Zusammenwirken mehrerer, geht durch dieses Schwanken zum größten Theile verloren,
und anstatt sicherer Resultate werden gar oft solche herbeigeführt, die alles Zusammenhanges ermangeln.
Um meine Ansicht über die größere Zweckmäßigkeit ei- nes der in Rede stehenden Systeme aussprechen zu können, will ich zuvor ganz kurz der zwei Hauptklassen von Staatsbehörden Erwähnung thun. Dieselben sind administrativ oder juristisch. Bei dem letzteren kommt es auf feste Bestimmung des Mein und Dein, auf absolutes Recht oder Unrecht an, das Wohl Einzelner oder Ganzer (Korporationen hängt oft von einem Ausspruche ab, und die Wirkungen eines solchen Ausspruches sind in der Regel nachher, wenn alle Instanzen durch sind, gar nicht mehr zu modificiren. Deshalb ist bei diesen Behörden die größte Unparteilichkeit sowohl als die größte Vorsicht nothwendig, und da man annehmcn kann und muß, daß, wo mehrere Männer zu. sammcnwirken, die Partheisucht vermindert, die Intelligenz dagegen vermehrt wird, auch Einheit in den Handlungen hier nicht so wichtig ist, da in der Regel nur einzelne, bestimmte, alles Zusammenhanges untereinander ermangelnd« Fälle vorkommen; so kann nicht bestritten werden, daß bei juristischen Oberbehörden dem Collegialsystem bei weitem der Vorzug gebühre.
Bei den Verwaltungsbehörden verhält sich die Sache anders. Hier kommt es weit weniger darauf an, daß etwas gerade so und nicht anders geschieht, als vielmehr darauf, daß schnell und nach einem bestimmten Systeme gehandelt wird. Mißgriffe sind fast immer wieder zu korrigiren, man kann ja von einem Wege abgchen, sobald man ihn fin un-