Der Ncchtsfrevnd.
Eine Zeitschrift ans -em Gebiete d er Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
, LWetter Jahrgang
â 55.
Sonntag, den 9. Juli.
1837.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
Rhapsodische Abhandlungen und Mittheilungen über praktische Materien des.Civilrechts und Processes.
(Vom Herrn Iustizbeamtcn I. Schüßler zu Rauschenberg.)
XXIII.
Findet eine Klage auf Entfernung eines (für einen Erben) in einem Testamente ernannten verdächtigen Cura- tors Statt?
Es ist nicht unbestritten:
ob in dem Falle, wenn die Mutter in einem Testa- mente ihrem blödsinnigen Kinde einen Curator bestellt, der wirklichen Anordnung und Verpflichtung desselben eine Untersuchung über seine Fähigkeit vorausgehen müsse,
und ob, wenn es sich ergibt oder später herausstellt, daß derselbe zur Führung der Curatel unfähig, z. B. der Schuldner seines Curanden ist, auf dessen Entfernung Klage erhoben werden könne?
Das Ober-Appellationsgericht zu Kassel hat in einem Erkenntnisse vom 24. Juni 1826 in Sachen der Heiner- stadt'schen Erben gegen Freudenstein, worin die aufgeworfenen Fragen zur Sprache kamen, ausgesprochen,
daß, wenn man der Mutter die Befugniß zur Bestellung eines Curators über ein blödsinniges Kind in ihrem Testamente einräumen wollte, doch überhaupt bei jeder von der Mutter geschehenen testamen
tarischen Anordnung eines Curators eine Untersuchung über die Fähigkeit des Erwählten vorausgehen müsse, mithin die getroffene Wahl an sich die Berücksichtigung solcher, den Curator gesetzlich unfähig machenden, Gründe nicht ausschließen könne;
daß Jedem gestattet sey, auf Entfernung eines verdächtigen Curators, selbst vor dem Beginne seiner Amtsführung, zu dringen; — versteht sich wenn die Gründe hierzu schon vorhanden sind — (actio popularis,)
der Umstand aber, daß der von der Mutter gewählte Curator der Schuldner seines Curanden sey, den Ersteren nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift zur Führung der Curatel über seinen Gläubiger gänzlich unfähig mache,
und daher die Entfernung desselben erfolgen müsse, ungeachtet der Grund dieser Unfähigkeit schon zur Zeit der Ernennung desselben vorhanden und der Mutter bekannt gewesen sey.
Hiernach werden sich die obigen Fragen leicht beantworten lassen und ergibt sich die Anwendung der von dem höchsten Gerichtshöfe ausgesprochenen Grundsätze auf andere ähnliche Fälle von selbst.