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Rechts freund.

Gitte Zeitschrift aus dem Gebiete der

Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg. ,

LWeiter Jahrgang.

â 54.

Mittwoch, den 5. Juli.

1837.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Ueber die Beweiskraft der Anzeigen von Polizei-Officianten, Gendarmen u. s. W.

In dem ersten Hefte der Zeitschrift für Recht und Ge­setzgebung in Kurhessen, Kassel 1836. S. 216 218 findet sich ein Bericht des Criminal-Senats des O. G. in K. ab­gedruckt, worin die Ansicht zu begründen versucht wird, daß hinsichtlich solcher Vergehungen, welche keine höhere, als po- uzeiliche Strafe nach sich ziehen, die Anzeigen der Polizei- Ofsicianten als vollständig beweisend anzusehen seyen.

Es dürfte diese Ansicht sich aus unserer Partikulargesetz­gebung aufs Bündigste widerlegen lassen und es erscheint da­her nicht nöthig, die geschehene Herüberziehung des dem Civilprozesse angehörigen Grundsatzes:

daß ein Zeuge vollkommen beweise, in soferne er als persona publica eine, vor ihm als einer Amtsperson und als Gegenstand seiner amtlichen Thätigkeit vor- gesallene, Thatsache formgerecht bezeugt, auch hierzu amtlich autorisirt und verpflichtet ist«,

auf das Gebiet des Strafrechts, ausführlich zu bekämpfen. Es möge daher in dieser Beziehung nur kurz bemerkt seyn, daß für die Statthaftigkeit der Anwendung jenes civilprozeß- rechtlichen Grundsatzes auf Straffälle, sollten sie auch die polizeigerichtliche Competenz nicht übersteigen, keine Gründe angeführt sind, gegen diese Analogie aber sehr gewichtige Gründe theils aus der Verschiedenheit bloßer Vermögens- nachtheile von Strafen, die oft sogar mit Freiheitsbeschrän­kungen, Verlust des guten Nainens und der allgemeinen Achtung, wohl auch politischer Rechtsfähigkeit, verbunden

sind, theils daraus sich ergeben, daß wo im Civilprozeste das Zeugniß einer Amtsperson vollen Beweis machen soll, zugleich erfordert wird, daß sie als solche zu irgend einem Acte zugezogen worden weil hierdurch zugleich eine besondere Aufmerksamkeit auf das Vorzunehmende verbürgt wird nicht aber blos zufällig von einem Vorgänge Kenntniß erlangt habe *), während bei Anzeigen von Ver­gehungen ganz andere Rücksichten eintreten, der oft nur von ferne hinzukommende Polizei-Ofsiciant erst durch den entstan­denen Lärm zufällig aufmerksam wird, .also die Veranlassung nicht kennt, oder das Ganze z. B. bei Schlägereien, nicht übersehen, oder sich in der Entfernung bei einem Zusammen­laufe u. s. w. leicht täuschen kann; endlich auch theilweise daraus, daß sehr oft für solche Anzeigen Belohnungen oder Strafantheile gegeben werden, mithin das eigene Interesse des Anzeigers im Spiele ist.

Gehen wir zu den Bestimmungen unseres Partikular­rechts über, so ist nur den Anzeigen der Forstbedienten hin­sichtlich verübter Frevel unbedingt v<^lle Glaubwürdigkeit, un- ter alleinigem Vorbehalte des Gegenbeweises, beigelegt "), dagegen heißt es von den Anzeigen der Flurhüter, so wie sonstiger Gemeinde- und Polizeibedienten, desgleichen der Feld­geschwornen, [in Beziehung auf Anzeigen von Feldfreveln,

*) cf. Et nunc manifeste sancimus, ut unius omnino testis re- sponsio 'non audiatur, etiamsi praeclarae curia« h o nor e pr aef u 1 g e a 1.1. 9. §. 1. C. de testib. (4. 20.) cff e. 28. U. 47. X. eod. (2. 20.)

♦♦) §. 17 der Verordn, v. 12. Jan. 1820, §. 20 der B. v. 30 Dec. 1822.