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Der Neehtsfreund.

Gine Zeitschrift aus -em Gebiete

der Berfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Lweiter Jahrgang.

â 53* Sonntag, den 2. Juli. 1831*

Auf'diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Ueber das KerhältniH , worin der Einwand des nicht erfüllten Contracts mit sonstigen

Einreden stehen kann.

Rechtfall, mitgetheilt vom Obergerichts-Anwall Dr. v. M eycrfeld in Marburg.

In dxm Ober -Appellationsgerichts - Erkenntnisse vom 25. April d. J., durch welches diese Sache (Vollmar et ux. gegen Dersch, wegen Vertragserfüllung) entschieden worden ist, sind mehrere sehr wichtige und interessante Grundsätze ausgesprochen; mehr, als in obiger Ueberschrist sich ändèiitèn ließ. Diese Grundsätze auszuheben, ohne sie zuvor durch die Geschichte des Processes zu erläutern, erscheint aber gerade im vorliegenden Falle um so weniger genügend, als eben dieser ein höchst belehrendes Beisviel liefert, mit welcher Um­sicht der Richter, um das, was für den gegebenen Fall wirk­lich Rechtens ist, zu finden, vor allen Dingen die relevanten faktischen Momente in concreto aufzufassen habe.

Otto D. und dessen (später verstorbene) Ehefrau, zu Rieder-Asphe verkaufen dem Emanuel B. und dessen Ehe­frau daselbst verschiedene Grundstücke mit Zubehör für zu­sammen 1900 fl. mittelst gerichtlich angezeig ten Contracts vom 28.Nov.I825. Die Verkäufer klagen gegen die Käufer 1) auf Entrichtung jenes, angeblich zurückstehenden, Kauf- gewes nebst Zinsen; so wie 2) auf Herausgabe einer, der H. sci)en Kirchesim Großherzogthum Hessen) lehnbaren, Wiese, nebst den davon bezogenen Nutzungen. Die Verklagten der Klage ad 1. (den ersten Posten betr.) vorerst H die Einrede des nicht erfüllten Contracts entgegen, indem die Kläger noch nicht die erforderlichen lehn- und zinsherr­lichen Consense zur Abtretuisi; der verkauften Grundstücke bei- gebracht hätten, weshalb die Bestätigung des gerichtlich «"gezeigten Contracts noch »richt habe erfolgen können. So­

dann entgegnen sie B. eventuell, sie hätten ihrerseits aller­dings erfüllt, namentlich das Kaufgeld, sowohl durch Schul­denübernahme, als durch baare Zahlungen größtentheilS abgetragen. Ad 2. (den zweiten Klagvosten betr.) entgegnen die Verklagten, die hier erwähnte Lehnwiese gehöre zu den verkauften Grundstücken. Zugleich bitten sie reconveniendo, die Verkäufer zur Beibringung des, namentlich auch bei der im zweiten Klagposten erwähnten Wiese noch fehlenden, lehnsherrlichen Consenses schuldig zu erkennen. In der Duplik bemLârr dir-BerkMFtrn, daß zwar in mittelst die Consense zum Theil angeschafft worden seyen, der Consens hinsichtlich der, demH.'schenKirchenkasten lehn- baren, Wiese aber doch noch immer fe^te. Durch Bescheid des Justizamts zu Wetter vom 4. December 1828 werden die Verklagten, ad 1 der Klage angewiesen, die auf das Kaufgeld angeblich geleisteten Zahlungen zu speci- siciren, und, zum zweiten Klagvosten schuldig erkannt, die der H.'schen Kirche lehnbare Wiese den Klägern wieder ab­zutreten; hmsichtlich der übrigen Grundstücke wird die Ein­rede des nicht erfolgten Vertrags für beseitigt erklärt. Auf die hiergegen von den Verklagten ergriffene Berufung erkennt das Obergericht zu Marburg durch Remissorialen vom 21. Juli 1829, daß die Klage ad 2 zurückzuweisen, und Appellaten (als Wiederverklagte) zur Beibringung des lehns­herrlichen Consenses hinsichtlich der H.'schen Kirchenkasten« Wiese (bei der allein es noch daran fehlte) schuldig zu erken­nen seyen. Auf die Oberberufung der Kläger wird diesen jedoch durch Ober-Apvellations - Gericht-- Erkenntniß vom 5. Okt. 1833 der Beweis gestattet,daß, zum zweiten Klag­posten, die streitige Lchnwlese durch Irrthum mit unter die Grundstücke, zu deren Uebergabe an die Verklagten sich die Kläger durch den Contract verbindlich gemacht hätten, auf. genommen worden sey. Die Kläger versuchen diesen Beweis auf verschiedene Art, erbringen ihn aber in keiner Weists