Der Nechtsfreund.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r
Versagung, Gesetzgebung «»v Rechtswissenschaft.
Redigirtund verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg. _______ Zweiter Jahrgang.
Nr. 52. , Mittwoch, den 28. Juni. __________1837.
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Ueber die thatsächliche Wegrün-ung der
Klagen und Einreden.
(Schluß.)
4). Daß die Sachlegitimation in jeder Lage deS Pro- cesses bestritten und berichtigt werden kann, ist eine alte, bekannte Lehre und es solltedeßhalb von den Gerichten billig nicht so streng genommen werden, in dem Falle, wenn der Kläger von einer an ihn geschehenen Session der eiugeklag- ten Forderung spricht, oder wenn er behauptet, daß solche durch Erbgang von dem ursprünglichen Gläubiger auf ihn gekommen oder daß der Beklagte den ursprünglichen Schuldner beerbt, — in allen diesen Fällen, noch ehe der Gegner die betreffenden Behauptungen in Zweifel gezogen, eine haarkleine thatsächliche Begründung darüber zu fordern, welches Rechtsgeschäft der Session zu Grunde liege, For- derungskans oder Schenkung it. s. w., ob der Kläger ab intestato oder ex testamento snccedirt habe, auf welche Weise dem Beklagten die Erbschaft angefallen und ob er durch ausdrückliche gerichtliche Erklärung oder durch pro
berede gestio die Erbschaft angenommen und welche Handlungen im letzteren Falle als s. g. Jnmirtion dem Schluffe auf eine pro berede gestio zur Grundlage dienen. Der Beklagte welcher in der einen Oberin der andern Beziehung gerechte Zweifel hegt, wird damit schon selbst hervortreten, ohne daß es nöthig ist, rhn besonders dazu zu provociren, und ihn gewissermaßen in dieser Beziehung zu bevormunden oder seine Erklärung gerichtsseitig zu bevorworten.
Es war eine sehr heilsame Vorschrift des Röm. Rechts, daß der, welcher einen vermeintlichen Erben seines ursprünglichen Schuldners zu belangen beabsichtigte, sich sowohl zur Feststellung der Erbenqualität überhaupt, als des Erbtheils — an hercs vcl quota ex parte sit — der damals üblichen interrogationes in jure bedienen durfte *) Der Grund der Statthaftigkeit dieser Juterrogationen wird ausdrücklich in die Schwierigkeit des Beweises der Erbschafts- antretung von Seiten des Beklagten gesetzt**). Sind auch diese Juterrogationen nicht mehr in Uebung, so beweiset doch deren Daseyn im Röm. Rechte, daß der Kläger nicht gehalten, gleich Anfangs mit einer haarkleinen facti- schen Begründung der Erbenqualität seines Gegners her« vorzutreten. Und hierbei wenigstens sollten es auch unsre Gerichte lassen, nicht aber durch das Verlangen alsbaldiger Begründung der Erbenqualität Schwierigkeiten Hervorrufen, die oft dem Kläger alle Rechtöverfolgung unmöglich machen, und von dem Beklagten vorgebracht, bei dessen offenkundiger Erbenqualität, den Charakter wahrer Chikaneu annehmen würden. Zwingt der Richter den Kläger, schon vor Mittheilung der Klage das Erbegewordenseyn des Beklagten mit aller erdenklichen Subtilität thatsächlich zu begründen, so kann es nicht fehlen, daß oft ein Heer von
*) Tit. D. de interrog. in jure fac. [11. I.].
•*) L r. et 3. Di cod.