Der N e ch t s f r e u n d.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete
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Versagung, Gesetzgebung ««-Neetztswissenschaft.
Redigirtund verlegt von den Odergcrichts-Anwälten Rösing, Scheffer rmd Schwarzenberg. Zweiter Jahrgang.
xè?K Sonntag, den 25. Juni. 183?.
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1 Der Preis belraat vierteljäbriq 21 gÄr.
lieber die thatsächliche Begründung der Klagen und Einreden? .
Mit vollem Rechte wird von unsern Gerichten in der neueren Zeit gleich aufâuglich strenge auf die thatsächliche Begründung der Klagen und Einreden gehalten und es läßt sich die schon mehrmals besprochene Frage: ob die Gerichte befugt seyen, Klagen, die sie nicht für begründet halten, a limine zurückzuweisen, gewiß nicht anders als besahen, wen» man sich blos das Prinzip, statt an eine freilich nichL-fettene fehlerhafte Anwendung derselben hast. Unterstellt man im Principe nur eine wirklich nicht gehörig begründete Klage, so wird die Frage, ob das Gericht verpflichtet sei, sich und den Gegner damit belästigen zu lassen, gar nicht aufgeworfen werden. Denn eine solche Verpflichtung müßte doch nothwendig einem Rechte des Klägers correspondiren, ein Recht, daß über wirklich unbegründete Klagen verhandelt worden, wäre aber eine contradictio in adjecto. — So lange die Abweisungen: „angebrachtcrmaßen" an der Tagesordnung sind, kann es mit der erforderlichen Klagbe- gründung gleich Anfangs, selbst im Interesse des Klägers, nicht strenge genug genommen werden, denn es entspricht diesem Interesse offenbar weit mehr, wenn der Rechtsuchende gleich Anfangs, ohne bedeutenden Kostenaufwand, zur besserer thätlicher" Begründung an, als wenn er späterhin, vielleicht nach Jahren erst, wegen Mangels des allerunbedeu- tendsten Umstandes in dieser thatsächlichen Begründung, nach Aufwendung vieler eigner und unter Verurthciluyg in vielleicht eben so bedeutende Kosten deS Gegners, angebrachtermaßen abgewleseit wird und solchergestalt, mit vielem Zeitverluste und bedeutenden Opfern in Form eines Bescheids ganz dieselbe Belehrung enthält, welche ihm eben so gut durch ein einfaches Dekret auf die Klage zu Theil werden konnte.
Auf der andern Seite, auf die Anwendung des Prin- rips gesehen, hat, wie Alles in der Welt, auch die thatsächliche Begründung, dieses beliebteste aller Steckenpferde unserer Anwälte und Gerichte, ihre Grenzen, wenn sie nicht zu einer wahrhaft unnützen Plage für die Rechtsuchenden werden soll und es hat keinen Zweifel, daß die Gerichte in ihrem Verlangen nach thatsächlicher Begründung gleich vor Mittheilung der Klage nicht so weit gehen dürfen, daß, wäre das gleiche Verlangen vom Gegner selbst im Laufe des Prozesses ausgegangen, das Gericht solches als eine wahre Ehikane zu verwerfen haben würde. — Die Ul dlèser Beziehung in der Verhandlung und Entscheidung unsrer Prozesse erforderliche Reform, kann natürlich nurvon den Gerichten auSgehen. Denn so lange diese die oft ins Unendliche getriebenen Subtilitäten der Anwälte in ihren Entscheidungen nicht nur adoptireu, sondern durch gleiche Subtilitäten sogar provociren und zu überbieten suchen, kann es den Anwälten nicht verargt werden, auch ihrer Seits die die Sache auf die Spitze zu treiben, vielmehr würde es ihnen zum gerechten Borwurfe gereichen, wenn sie nicht auch dieses Mittel, so lange es die Billigung der Gerichte findet, benutzten, um der übernommenen und wie bei jedem Anwälte aus der Uebernahme vermuthet werden muß, auch für gerecht erkannten Sache, den Sieg zu verschaffen.
Einsender bescheidet sich gern, daß es höchst schwierig ist, eine scharf markirte Grenzlinie zu ziehen, bei welcher angelangt der Rechtsuchende dem Verlangen des Gegner» oder des Gerichts, nach weiterer thatsächlicher Begründung, mit der Erwiederung: bis hierher und nicht weiter, entschiede« entgegen treten könnte. Eben weil es sich um thatsächliche Begründung handelt, das Thatsächliche eines jeden einzelnen Falles aber höchst verschieden und diesem eigen ist und in diesem Gebiete der wahren richterlichen Reflexion,