Der N e ch t s f r e u n d.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete
* der
Verfassung, Gesetzgebung ««v Rechtswissenschaft.
Redigirtund verlegt von den Obergerichts-Zluwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Zweiter Jahrgang.
Nr. so. Mittwoch, den 21. Juni. ________ 1837.
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Kann -er Vater eines im Ehebruch erzeugten Kindes zu Gunsten der ehelichen Nachkommenschaft des lehtern rechtsgültig eine letztwillige Verfügung treffen?
(Schluß.)
Darin findet sich nämlich eine Borschrift für den ehe- brecherischen Vater über den Umfang seiner Fähigkeit zu resuren; das Gesetz zählt die Personen ausdrnckllch und namentlich auf, welchen er sein Vermögen nur soll hin- teclassen dürfen, unter ihrer Zahl sind aber keineswegs die Descendenten des im Ehebrüche erzeugten Kindes zu finden.
Härte der Gesetzgeber auch ihnen die Erbfähigkeit geben wollen, so hätte er sie ausdrücklich anfgefuhrt; so aber, da er sie von der Zahl der hier für erbfähig erklärten Personen ansschloß, da er des ehebrecherischen Vaters Testa- mentsfähigkeit auf einen bestimmten Kreis von Personen, mit Ausschluß ihrer, beschränkte, stellte er sie offenbar dem im Ehebrüche erzielten Kinde gleich, und entfernte für sie auf immer die Möglichkeit, irgend etwas aus solchem Nachlasse zugewendel erhalten zu können.
Das folgt um so gewisser aus der in der Gesetzesvorschrift liegenden Beschränkung mittelst eines Schlusses aus dem Gegensatze, als das Motiv hcs Gesetzes — Haß gegen das Berbrechen den Verbrecher und das Produkt desselben — sogar so weit geht, daß selbst Denjenigen, welche nur im entferntesten das Verbrechen begünstigten, in Beziehung aus den in Rede stehenden Nachlaß die Successionsfähigkeit, die ihnen sonst dasselbe Gesetz verlieh, genommen wurde. — Wird eine so harte Strafe der, vielleicht nur mittelbaren, entfernten Lheit- nahme zuerkannt, wie viel mehr muß sie dann nicht alle Sprößlinge aus solcher Verbindung treffen!
Nach dem bisher Vorgctragencu mag es
. drittens kaum noch nöthig seyn, zur Begründung der ausgestellten Ansicht auf Rechts-Analogie Bezug zu nehmen.
Sie bilde den Schluß der ausgestellten Motive,' und ergänze erforderlichen Falls das Gesetz; aber ergänzen wird sie auch auf das kräftigste und vollständigste.
Diese Analogie zieht sich nun höchst einfach aus der Vorschrift der Lex. 121 C. de nat. lib. (V. 27.) XIV.)
Das Gesetz verordnet, daß bei dem Vorhandenseyn legitimer Descendenz den Enkeln, die aus dem Concubinate abstammen, nicht mehr solle von dem Großvater hinterlassen werden können, als den im Concubiuate erzielten Kindern selbst; Enkel und Kinder werden hier in Beziehung am ihre Erbfähigkeit durchaus gleichgestellt.
Ist diese den Enkeln gewiß nachtheilige Gleichstellung unter den Sprößlingen aus einem gesetzlich erlaubten Verhältnisse gesetzlich ausgesprochen, wie viel mehr muß dann nicht angenommen werden, daß das Gesetz die Kinder und Enkel gleich behandelt wissen wolle, die ans
X1V) Die hierher gehörende Worte heißen: Ra (legitim» sobole, enim subsistente veterum constitutionum tenorem in uM(u. ralibus tilüs statu tum et io nepotes exlendünui,