Der Nechtsfreund.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete
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Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirtund verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg. Zweiter Jahrgang.
M. Sonntag, den 18. Juni. 183^7.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.
Können Iinsen von geschwisterlicher Herausgist nach bezahltem Hauptgelde noch besonders eingeklagt werden?
In einem Rechtsfalle.
(Vom Herrn Obergerichts - Anwalt Dr. v. Meyerfeld in Marburg.)
Dem Heinrich B. wird die elterliche Hofreide zuBeln- hausen nebst mehreren Grundstücken für 2000 Fl. angeschlagen ; wovon cs, da der Geschwister sieben sind, einem Bruder desselben, dem Conrad B. zu Ilschhausen, 285 Fl. 43 fr. ertragt.
Dein Gutsübernehmer wird am 3. April 1822 die Herrschaft übergeben.
Heinrich B. entrichtet im August 1833 dem Conrad B. dessen Antheil am Anschlagsgelde, worüber ihm dieser eine Quittung anöstellt, des Inhalts, daß er seine Herausgift im Betrage von 285 Fl. 43 fr. „richtig mit Dank erhalten habe."
Dennoch verlangt Conrad B. von Heinrich B. noch Zinsen, unb belangt ihn bei dem Justizamt Fronhausen auf Entrichtung der Zinsen von den 285 Fl. 43 fr. geschwisterlicher Hcrauögift zu 4 Proc. vom 3. April 1822 bis dahin 1833.
Der Verklagte sucht anszuführen, die Klage sei rechtlich unbegründet, indem nichtstipulirte Zinsen nach getilgter Hauptschuld nicht nachgefordert werden können, auch jeden- talls in dem Quittircu über das Hanptgeld, zumal in der Art, wie dies in der obigen Quittung, welcher Verklagter prodncwt, geschehen sei, ein Verzicht auf eine Nachforde- rung von Zinsen, liegen würde.
Tor  lager erkennt die Quittung an, sucht aber den Einwand des Verklagten durch die Behauptung zu entkräften, daß er bei Ausstellung der Quittung sich seine Ansprüche wegen der Zinsen mündlich Vorbehalten habe.
Das Untergericht giebt, durch einen am 1?. Mai 1834
publicirten Bescheid, mit Verwerfung der Einrede, dem Verklagten noch bessere Einlassung auf, namentlich über den Betrag der Zinsen und die Zeit, wovon sie gefordert werden.
Von diesem Bescheid appellirt der Verklagte an das Obergericht.
Bei Erörterung dieser Appellationssache bietet vorerst schon die Fragc^nach deren Erwachsenheit ein besonderes Interesse dar. Im Allgemeinen kommen bei Beurtheilung Ler Devolution nach dem, bei
Kulenkamp, neue Sammlung, Bd. 2, S. 244 abgedruckten, landesherrlichen Beschlusse v. 30. April 1823 Zinsen in Anschlag; und selbst sckon das Conclusum der Reichsdeputation von 1644, angeführt bei
Linde Lehre von den Rechtsmitteln, S. 302 fg., obwohl die Appellationssumme der Regel nach „ohne einigen 'Anschlag der Interesse oder fructuum" berechnend , macht davon doch die Ausnahe: „es sey dann, daß man auf selbige blos und allein klagen würde;" — ein Fall, der hier gerade vorliegt. —• Von der eigenthümlichen Schwierigkeit, welche jene Vorfrage nt concreto macht, ist aber nun noch zu reden. Es scheint nämlich Linde
im civilist. Archiv, Bd. XI, S. 96 — 105,
und in seinem angeführten Handbuche, S. 300 —309, solche Zinsen, wie die im vorliegenden Falle sind (vgl. unten die Erörterung de incridis causae, Nr. 1. 2.), bei der Berechnung der Appellationösnmme gar nicht in Anschlag gebracht wissen zu wollen. Anch könnte man sich dazu hinneigen, die in dem obigen Conclusum der Reichsdeputation gemachte Ausnahme nur von solchen Zinsen zu verstehen, die in einer besondern Willenshandlung z. B. Versprechen, ihren Grund haben. — Allein der landesherrliche Beschluß vom 30. April 1823 redet unbeschränkt; und wenn wir schon bei der Frage nach der devolutio causae den Zinsen, die nicht auf einem Willenöacte beruhen, so streng die Möglichkeit, selbstständig Object einer gerichtlichen Entscheidung zu werden, absprechen wollten: so würde dies in con-