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schung in dem Gebiete einer rein positiven Gesetzesbestimmung Grundsätzen des Naturrechts zu huldigen, und das um jo weniger, als ja diese Gesetzgebung aus moralischen, die Eristcn; deS Staats bedingenden, Beweggründen her- vorgegangen, dem Naturrechte geradezu entgegentritt, alle naturrechtliche Verbindung in diesem Verhältnisse vernichtet wissen will. DaS Billigkeits-Gefühl muß schweigen, wo das Gesetz höheren Rücksichten der Gerechtigkeit folgt.
Und so wird man denn auch die positive Gesetzgebung zu der Ueberzeugung gelangen müssen:
daß daS Prohibitiv-Gesetz, welches jede Begünstigung des im Ehebruch erzielten Kindes von Seiten des VaterS mittelst letztwilliger oder sonstiger Verfügung verbietet, auch gegen die Nachkommenschaft dieses Kindes in Anwendung treten muß.
Sehen wir uns nach den Gründen um.
Zuerst kommt hier die Rechtsnorm in Betracht, nach welcher unter der Bezeichnung „filii, iliberi/l wenn sie in Lcn Gesetzen verkommt, nicht blos die Kinder (des ersten GradeS) sondern auch die der entfernteren Grade, also auch die Enkel rc. verstanden werden. Wenigstens findet diese Begriffsbestimmung jedesmal dann unzweifelhaft statt, wenn aus dem Geiste des Gesetzes, auS seinem Grunde und Zwecke mit Zuverlässigkeit die Absicht des Gesetzgebers, auch auf die letztern die Gesctzesvorschrift angewendet zu sehen, her« vortritt. XL)
Diese ist aber nicht unklar aus den eben angeführten Gesetzen zu entnehmen. Grund und Zweck der Gesetze sind zchon oben zur Gnüge angedeutet worden.
Sie sind auch wahrlich gewichtig genug, um die scheinbar vorliegende Härte, welche sich in den positiven Bestimmungen überall ausdrückt, zu verfertigen. Auf Sittenrein- peit, auf den Grundsaulen der Moral und Religion beruht vorzugsweise die Wohlfahrt des Volks so in Frieden, wie im Kriege. Man darf sich also nicht wundern, daß Rom'S Gesetzgeber alle ihre Kraft aufboren, diese nicht, allein auf Ler Stufe, wo sie staud, zu erhalten, sondern auch sie bis zu ihrer möglichst hohen Vollendung auszubilden. Kräftige Mittel mußte insbesondere Justinian aufbieten zur Erreichung des großen Ziels — der Erhaltung des Staats. Nur durch solche Mittel konnte das sinkende Kaiserreich vielleicht noch vom drohenden Falle zurückgeführt werben auf Rom's vergangene republikanische Höhe.
So wenig da eine gelinde Maßregel zum Zwecke führen konnte, so wenig wird man auch annehmen dürfen, daß die Gesetzgebung, die einmal zu einem äußersten, dem Ratürrechte widerstrebenden, Mittel griff, in der Anwen- dung desselben auf halbem Wege wäre stehen geblieben.
XJ) 2. Voet P. Lomm. Lib. 36. Titi. 1. §. 88.
Sie, die einmal gebot, daß jedes naturrechtliche Verhältniß zwischen dem Vater und dem im Ehebrüche erzeugten Kinde aufgehoben seyn sollte, sie, die sogar die rechtliche Eristenz eines solchen Kindes in Beziehung auf den Vater vernichtete, damit dies Abschreckungösystem andere von solcher verhaßten Verirrung abhalten möge, sie muß auch folgerecht dies Princip auf den ganzen Stamm, der ans solcher verbrecherischen Umarmung sich ableitet, ausgedehnt haben. Das fodert die Durchführung des Grundes, die Erreichung des Zwecks des Gesetzes; das muß schon die Rücksicht bestimmt gebieten, daß sonst durch Begünstigung der Enkel das gesetzliche Verbot auf die leichteste Weise von der Welt würde umgangen werden können.
Wenn also der Geist deS Gesetzes schon fordert, daß dasselbe auch für die Enkel und übrige Descendenz — sie mögen in legitimer Ehe geboren seyn oder nichts— als pro« hibitive Rechtsnorm gelte, so entwickelt sich
zweitens die Nothwendigkeit dieser Anwendung auf sie ferner sowohl aus den Worten der Gesetze, als auch mittelst einer logischen Auslegung derselben.
So sagt die Nov. 74 im C. 6. ganz allgemein, daß allen, welche aus solchen verhaßten und darum verbotenen Verbindungen entspringen, keine Begünstigung, keine Milde zu Theil werden solle ;XIL) ganz ähnliche, ja gleiche Ausdrucke gebraucht die Nov. 89, cap. 15. (XUI.)
Darin findet sich die gesammte Nachkommenschaft, welche auS solcher verbrecherischen Umarmung bis in das Unendliche sich ableitct, eingeschloffen, und so scheint denn auch die Kanonische Gesetzgebung im Cap: 13 X. auf ftlii sint legitim! (4. 17.) in den Worten „sobales“ bie gesammte Descendenz zu begreifen. Ganz harmonirend mit' diesem Wortverstande entwickelt sich ein durchaus gleicher Sinn auö einzelnen Bestimmungen der Lex 6 C, de incestis_ct inut. nuptiis;
(Schluß foljt.)
XII) Die Worte lauten: Eos, qtd semel ex odibihbus nobel et propterea prohibitis nuptiis pr ocedunt, ueque naturale» voeari etc.
XUI) 2» den Worten: Omnis, qui ex complexibu» aut nutarri», aut incestis aut dainnatis p rocesserit, iste etc.
Eassel, gedruckt in der Veehffchen Officin.