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Wer N e ch t s f r c n n d.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

d e r

Verfassung, Gesetzgebung und Uechtswissenschaft.

Redigirtund verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg. Zweiter Jahrgang.

Nr . 48. Mittwoch, den 14. Juni. 1837.

Auf tiefe wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des Zn. und Auslandes abonnirt werden.

Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.

Kann der Vater eines im Ehebrüche er­zeugten Kindes zu Gunsten der ehelichen Nachkommenschaft des letzter» rechtsgültig eine lehtwillige Verfügung treffen?

(Rechts fall.)

A hat während seiner Ehe im Ehebrüche mit einem andern Frauenzimmer ein Kind B erzeugt, das sich später VcrbemitDet, und eheliche Nachkommenschaft erhält. A, ohne eheliche Descendenz, macht ein Testament, worin er die ehe­lichen Kinder des von ihm erzeugten Kindes B zu Erben seines Nachlasses einsetzt.

Ist diese Erbeinsetzung für rechtsgültig zu halten?

Ebe zur Entwickelung und Entscheidung dieser Frage geschritten wird, mag es der Erläuterung und des besseren Verständnisses halber nicht undienlich seyn,

1) einige Bemerkungen über daS erbrechtli­che Verhältniß deS im Ehebrüche erzielten Kindes zu seinem Vater voranszusendcn.

So sehr auch die Gesetze der Natur einem solchen Kinde ein Erbrecht auf den Nachlaß seines ohne eheliche Descen­denz verstorbenen VaterS zuerkennen müssen, so sehr sie wenigstens dieses Kindes Erbfähigkeit, und des Vaters Be- fugniß, zu des erster» Gunsten letztwillige oder sonstige Ver­fügungen zu treffen, nicht vereinen können; so sehr tritt doch die positive Gesetzgebung mit diesen narurrechtlichen Grund­sätzen geradezu in Widerstreit.

Sie mißbilligt und verwirft jede Begünstigung, die der Vater dem im Ehebrüche erzielten Kinde, sey es durch letzt, willige Anordnung oder auf sonstige Weise, zustießen lassen"

will, dergestalt, daß solche kraft einer Prohibitivverfügung als durchaus nichtig, ohne alle rechtliche Wirksamkeit erscheint, demnach auch am wenigsten ein Klagrecht begründen kann. Zur nähern Begründung dieses Satzes dürfen wir

1) nur die bekannte Vorschrift der Römischen Gesetze I.) hierher Ziehen, nach welcher der Sprößling aus einem" A». ccste, ans einem ehebrecherischen oder sonst gesetzlich ver­dammten Umgänge keinerlei Begünstigung von Seiten der Eltern, am wenigsten aber von der Seite des Vaters her sich zu erfreuen ffat II.) Höhere, die Beförderung der

I) Vergl. Lex. 6 C. de incestis nuptiis (V. 3).

Si quis incesti vetitique conjugii sese nuptiis funestaverit, proprias quamdiu vixerct teneat facultates, sed neque uxo- rem, neque fi 1 io s ex ea edi tos habere credatur. Nihil prorsus praedictis neque per int er p ositam qui- dem personam vel donet superstes, vel mori- turus derelinquat ect.

Auch: Ex complexu C de incesti* et inut: nuptiis.

Ex complexu nefario aut incesto seu damnato liberi nee naturales sunt nominandi, omnis paternae substantiae in- digni beneficio, ut nec alantur a patre.

Auth : Licet patri C. de natur, libcris (5. 27.).

Sedqui ex damnato «unt coitu, omni prorsus beneficio se- cludantur.

Nov. 89. C. 14.

74. C. 6.

I!) ES bedürf wobl keiner Srinnerung, daß alles da«, was von den civilrecktlichen Folgen des blutschänderischen Um­gang« in dieser Beziehung (Beerbung von Seiten de« Vaters her) gilt, auch auf den Ehebruch, wo möglich noch in erhohterem Grade anwendbar ist, gerade weil dieser noch